Beschlüsse der Gesellschafter sind nichtig, wenn diese gegen die Vorschriften des Aktiengesetzes verstoßen (§ 241 AktG). Dies gilt analog für die GmbH und die Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Dabei bedeutet Nichtigkeit: …
Schlagwort: Nichtigkeit
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Volkelt-Brief 22/2014
Themen heute: Google-Urteil: Geschäftsschädigung muss noch warten + Beschlussfassung: So vermeiden Sie die gröbsten Fehler + Geschäftsführungs-Aufgabe: Feedback-Gespräche richtig führen + WM-Fieber im Büro: Was die Mitarbeiter dürfen und was nicht + Geld/Finanzen: Immobilien-GmbHs müssen Kautions-Urteil des BGH umsetzen + Internet: Online-Geschäfte – einfacher Widerruf muss genügen + Kosten: Rundfunkgebühren-Ordnung für Gewerbetreibende bleibt unangreifbar + Formfragen: Registergericht muss Unternehmergesellschaft eintragen + BISS …