Jeder Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Er darf damit nicht warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt. Also muss gleich am ersten Tag der Erkrankung, und zwar spätestens zu Arbeitsbeginn, der Arbeitgeber informiert werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Adressaten einer Krankmeldung verbindlich festzulegen. Dabei empfiehlt es sich, den Arbeitnehmer gleichzeitig zu verpflichten, sich, soweit es sein Gesundheitszustand zulässt, persönlich bei einem in der Betriebshierarchie möglichst hoch angesiedelten Mitarbeiter abzumelden. Zum einen wird dadurch die „Schwelle“ für potentielle „Blaumacher“ erhöht, zum anderen kann sichergestellt werden, dass rechtzeitig durch einen qualifizierten Mitarbeiter die notwendigen Vertretungsdispositionen getroffen werden können.
Schlagwort: Krankmeldung
Volkelt-Brief 08/2013
Themen heute: Vorsicht, wenn die Steuerfahndung was etwas über Ihre Geschäftskontakte wissen will + Mitarbeiiter-Beteiligung: So binden Sie Ihre Mitarbeiter an die Firma + ELSTAM- Registrierung: Auf Youtube gibt es ein Anschauungs-Video + Gekündigt: Sie haben bessere Chancen, wenn Sie vor dem Arbeitsgericht klagen + Besser erst am Feierabend kündigen: Sonst meldet sich Ihr Mitarbeiter gleich krank ab + Wieder Schlappe für Internet-Pranger: So wehren Sie sich gegen WKD-Willkür + BISS … der Bundestags-Wahlk®ampf …
in jeder GmbH gibt es den Arbeitnehmer, der gelegentlich krankheitsbedingt fehlt. An Montagen oder freitags. Bisher hatten Sie keine Handhabe dagegen. Ab sofort …
Volkelt-Brief 34/2011
Themen heute: Finanzkrise – Konjunkturabschwächung – wie als Geschäftsführer reagieren? – bremsen bei den Kapazitäten + Neues Steuer-Urteil hilft bei der Nachfolge in der GmbH + Steuerspar-Modell: Inkongruente Gewinnverteilung – kein Problem + Arbeitsrecht: Kündigung bei fehlender Krankmeldung + FG: Sanierungsklausel wird zunächst weiter praktiziert + Korrektur bei Einlage von GmbH-Anteilen + BISS …