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Archiv: Volkelt-Briefe

Geschützt: Volkelt-Brief 43/2020

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Geschützt: Volkelt-Brief 37/2020

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Volkelt-Brief 26/2020

Gemisch­te Aus­sich­ten: V oder U – er(n)ste Ten­den­zen + Danach: Der neue Umgang mit der Bank + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Unter­schied­li­che Gleich­be­hand­lung + GmbH/Finanzen: Alle Coro­na-Hil­fen im Über­blick + Digi­ta­les: Bewe­gungs­da­ten in der Wer­bung + Ter­min­sa­che 30.6.2020: Der Jah­res­ab­schluss 2019 der klei­nen GmbH/UG + Geschäftsführer/Haftung: Pflich­ten im Insol­venz­ver­fah­ren + Aktu­el­les Urteil: Kein Anspruch auf Ent­schä­di­gung wegen Zwangs­schlie­ßung + Mit­ar­bei­ter: Bestel­lung des Daten­schutz­be­auf­trag­ten + Neu­es Urteil: Kor­rek­te Aus­stel­lung eines qua­li­fi­zier­ten Arbeits­zeug­nis­ses + GmbH/Steuer: Kei­ne Umsatz­steu­er auf Zuschüsse

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Volkelt-Brief 10/2020

Geschäfts­füh­rung in Teil­zeit: Neue Recht­spre­chung zum Anspruch auf Ver­gü­tung + Im Über­blick: Wich­ti­ge GmbH-Urtei­le aus 2019 (II) + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wenn das Geschäfts­füh­rer-Gehalt mit Name in der Zei­tung steht … + Digi­ta­les: Neu­es für Logis­tik und Mobi­li­tät  + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten März 2020 + Ter­min­sa­che (I): Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2019 + Neu­es Gesetz: 50 % ‑Quo­te für Unter­neh­men des Bun­des + Ter­min­sa­che (II): Mel­dung und Bei­trags­zah­lung an die KSV

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Volkelt-Briefe

Terminsache (I): Erstellung des Jahresabschlusses 2019

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2019 bis zum 31.3.2020 auf den Weg brin­gen (§ 264 HGB). Anschlie­ßend muss der Jah­res­ab­schluss fest­ge­stellt und per Gesell­schaf­ter-Beschluss abge­seg­net wer­den. Letz­te Maß­nah­me wird dann der 31.12.2020 sein, zu dem alle GmbHs ihren Jah­res­ab­schluss 2019 offen legen müs­sen und dazu den Jah­res­ab­schluss im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen müs­sen. Auch in die­sem Jahr ver­wei­sen wir an die­ser Stel­le auf die ent­spre­chen­den Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erstel­lung, Fest­stel­lung, ggf. Prü­fung und Ver­öf­fent­li­chung des GmbH-Jahresabschlusses.

Laut Han­dels­ge­setz­buch (HGB) muss der Jah­res­ab­schluss 2019 bereits zum 31.3.2020 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich. In der Pra­xis ist das aber für die meis­ten GmbHs nicht zu leis­ten – so sind vie­le Steu­er­be­ra­ter dazu schlicht­weg zeit­lich nicht in der Lage. Zum ande­ren: Wo kein Klä­ger, da kein Rich­ter. In der Pra­xis wird die­se Ter­min­vor­ga­be nicht geprüft und somit auch nicht geahn­det. Zum Pro­blem wird die­se Frist in der Pra­xis aber dann, wenn einer der Gesell­schaf­ter auf Ein­hal­tung des Ter­mins drängt (klagt) oder wenn ein Bank­ter­min zu Finan­zie­run­gen ansteht und die Bank dar­auf Wert legt, den aktu­el­len Jah­res­ab­schluss einzusehen.