Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 35/2019

Der Fall des Mana­gers: Erkennt­nis­se eines (ehe­ma­li­gen) Chefs + GmbH con­tra Finanz­amt: Was tun gegen eine Kon­to-Sper­rung? Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Wert­schät­zung aus Mal­lor­ca + Unter­neh­mens­recht: Was Sie als Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: So lesen sich die neu­en Erfolgs-Geschich­ten Geschäfts­füh­rer-Netz­wer­ke: Hal­ten Sie Ihre Pro­fi­le auf dem Lau­fen­den BGH-aktu­ell: Leih­ar­beit­neh­mer und Mit­be­stim­mung Mau: Frau­en in den Füh­rungs­eta­gen + Büro­kra­tie: Gas­tro-GmbHs müs­sen Kon­troll-Berich­te offen­le­gen + Vor­sor­ge: GmbH kann die Ver­sor­gungs­zu­sa­ge nur aus­nahms­wei­se ent­zie­hen + gGmbH: Vor­teils­nah­me des Geschäfts­füh­rers kos­tet die Gemeinnützigkeit

Kategorien
Volkelt-Briefe

BGH-aktuell: Leiharbeitnehmer und Mitbestimmung

Leih­ar­beit­neh­mer sind bei der Ermitt­lung des Schwel­len­werts von in der Regel mehr als 2.000 beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern für die Bil­dung eines pari­tä­ti­schen Auf­sichts­rats nach dem Mit­be­stim­mungs­ge­setz (hier: § 1 Abs. 1 Nr. 2 Mit­BestG) zu berück­sich­ti­gen. Und zwar dann, wenn das Unter­neh­men regel­mä­ßig wäh­rend eines Jah­res über die Dau­er von mehr als sechs Mona­ten Arbeits­plät­ze mit Leih­ar­beit­neh­mern besetzt (BGH, Beschluss v. 25.6.2019, II ZB 21/18).

Im ent­schie­de­nen Fall beschäf­tig­te das Unter­neh­men regel­mä­ßig rund ein Drit­tel der gesam­ten Beleg­schaft mit Leih­ar­beit­neh­mern. Im Jah­res­durch­schnitt lag die Gesamt-Beschäf­ti­gungs­zahl damit über 2.000 Mit­ar­bei­tern – der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) bestä­tigt damit die bereits bis­her ver­tre­te­ne Auf­fas­sung der Arbeits­ge­richts­bar­keit. Aber: Berück­sich­tigt wur­den nur Leih­ar­beit­neh­mer, die mehr als 6 Mona­te beschäf­tigt waren – dar­aus errech­ne­te sich im kon­kre­ten Fall eine Beschäf­tig­ten­zahl von weni­ger als 2.000 Mit­ar­bei­tern. Unter­neh­men an der „Schwel­le” müs­sen danach die Ver­trags­lauf­zei­ten exakt pla­nen und einhalten.