Vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter, dass der zu Hause an einem sog. Telearbeitsplatz tätig wird, bringt das enorme steuerliche Erleichterungen. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat nämlich soeben entschieden, dass Arbeitnehmer alle Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Arbeitsplatz steuerlich absetzen können. Das sind z. B. Miete, Mietnebenkosten, anteilige Reinigungskosten, aber auch sämtliche Arbeitsmittel (Papier) und die Betriebskosten (Strom). (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.1.2012, 4 K 1270/09). Für Unternehmen ist das eine Steilvorlage, beim Vorhalten von Arbeitsplätzen zu sparen und das Büro auf ein Minimum zu beschränken. Dazu sollte der Mitarbeiter im Arbeitsvertrag explizit zur häuslichen Arbeit verpflichtet werden (Umfang und Dauer) und zusätzlich im Vertrag dazu verpflichtet werden, einen Raum in der Wohnung dafür freizuhalten. Für die Finanzämter ist dieses Urteil ein Affront. Sie werden wahrscheinlich mit allen Mitteln versuchen, das Urteil vor dem BFH noch zu kippen. Aber: Berufsbezogene Aufwendungen dürfen nach der derzeitigen Gesetzeslage steuerlich verrechnet werden – auch der BFH sollte das nicht anders sehen (Az vor dem BFH: VI R 40/12).
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