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Burn-Out: Finanzamt zahlt mit

Kommt zum Berufs-Stress noch über eine län­ge­re Pha­se eine pri­va­te Lebens­kri­se (Tren­nung, Betreu­ung von Ange­hö­ri­gen), ist die Belas­tungs­gren­ze schnell erreicht. Oft sind es gera­de die Junio­ren, die dann eine Aus­zeit neh­men müss­ten. In der Praxis …

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Mitarbeiter dürfen zu Hause arbeiten – und alle Aufwendungen von der Steuer absetzen (vorab Pressemitteilung)

Ver­ein­ba­ren Arbeit­ge­ber und Mit­ar­bei­ter, dass der zu Hau­se an einem sog. Tele­ar­beits­platz tätig wird, bringt das enor­me steu­er­li­che Erleich­te­run­gen. Das Finanz­ge­richt (FG) Rhein­land-Pfalz hat näm­lich soeben ent­schie­den, dass  Arbeit­neh­mer alle Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit die­sem Arbeits­platz steuer­lich abset­zen kön­nen. Das sind z. B. Mie­te, Miet­ne­ben­kos­ten, antei­li­ge Rei­ni­gungs­kos­ten, aber auch sämt­li­che Arbeits­mit­tel (Papier) und die Betriebs­kos­ten (Strom). (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 19.1.2012, 4 K 1270/09). Für Unter­neh­men ist das eine Steil­vor­la­ge, beim Vor­hal­ten von Arbeits­plät­zen zu spa­ren und das Büro auf ein Mini­mum zu beschrän­ken. Dazu soll­te der Mit­ar­bei­ter im Arbeits­ver­trag expli­zit zur häus­li­chen Arbeit ver­pflich­tet wer­den (Umfang und Dau­er) und zusätz­lich im Ver­trag dazu ver­pflich­tet wer­den, einen Raum in der Woh­nung dafür frei­zu­hal­ten. Für die Finanz­äm­ter ist die­ses Urteil ein Affront. Sie wer­den wahr­schein­lich mit allen Mit­teln ver­su­chen, das Urteil vor dem BFH noch zu kip­pen. Aber: Berufs­be­zo­ge­ne Auf­wen­dun­gen dür­fen nach der der­zei­ti­gen Geset­zes­la­ge steu­er­lich ver­rech­net wer­den – auch der BFH soll­te das nicht anders sehen (Az vor dem BFH: VI R 40/12).

Tex­te und Bil­der zur Ver­öf­fent­li­chung frei unter fol­gen­der Quel­len­an­ga­be: Vol­kelt-Bra­tungs-Cen­ter www.GmbH-GF.de