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Volkelt-Briefe

Kündigungsgrund: Vorsicht mit Gefälligkeiten an Verwandte/Freunde

Beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sind es gewohnt, in der GmbH zu gestal­ten, z. B. indem Sie Fami­li­en-Mit­glie­der beschäf­ti­gen oder sogar Dar­le­hen aus GmbH-Mit­teln gewäh­ren. In der Pra­xis kommt es gele­gent­lich zu steu­er­li­chen Aner­ken­nungs­pro­ble­men (vgl. Nr. 1/2014). Etwas anders ist das zu beur­tei­len, wenn der Fremd-Geschäfts­füh­rer (oder der zur Min­der­heit betei­lig­te Geschäfts­füh­rer) sol­che Gestal­tun­gen vor­nimmt und sich dabei nicht absichert.

Dazu ein kon­kre­ter Fall: …