Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind es gewohnt, in der GmbH zu gestalten, z. B. indem Sie Familien-Mitglieder beschäftigen oder sogar Darlehen aus GmbH-Mitteln gewähren. In der Praxis kommt es gelegentlich zu steuerlichen Anerkennungsproblemen (vgl. Nr. 1/2014). Etwas anders ist das zu beurteilen, wenn der Fremd-Geschäftsführer (oder der zur Minderheit beteiligte Geschäftsführer) solche Gestaltungen vornimmt und sich dabei nicht absichert.
Dazu ein konkreter Fall: …