Unternehmer sind pragmatische Menschen und deswegen wollen wir das Phänomen „Freundschaft“ an dieser Stelle nicht weiter unter moralischen, psychosomatischen oder Finger erhebenden Gesichtspunkten vertiefen. Das muss jeder mit sich selbst ausmachen. Rein steuerlich unterscheiden wir zwischen privat und betrieblich veranlassten Ausgaben. Und – schön, dass es den Gesetzgeber gibt – hierzu gibt es klare Ansagen. So ist zum Beispiel der Geburtstag des Geschäftsführers eine ganz private Angelegenheit. Hier kommt jetzt der sog. Geschäftsfreund ins Spiel. Das ist ein Mensch, den der Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit kennen gelernt hat und dabei festgestellt hat, dass der freundschaftlichen Kriterien standhält, also z. B. in punkte Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Verlässlichkeit und Vertraulichkeit. Feiert der Geschäftsführer seinen Geburtstag also mit seinen Mitarbeitern und seinen Geschäftsfreunden (aber ausschließlich), dann darf er alle Kosten als betrieblich veranlasste Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Schwierig wird es allerdings, wenn einer der Geschäftsfreunde ins Lager der privaten Freunde wechselt und in dieser Eigenschaft etwa zum Paten des Filius wird und an der Geburtstagsfeier teilnimmt. Für den Betriebsprüfer ist dann ganz offensichtlich: Wenn der mitfeiert, wird es steuerschädlich.