Ist in einer GmbH & Co. KG die Kommanditgesellschaft (KG) zugleich auch einzige Gesellschafterin der GmbH (sog. Einheitsgesellschaft) dann sind die Geschäftsführer der KG berechtigt, Beschlüsse für die Komplementär-GmbH zu zu fassen. Die übrigen Kommanditisten müssen zur Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH eingeladen bzw. an der Beschlussfassung beteiligt werden (Kammergericht Berlin, Beschluss v. 21.12.2018, 22 W 84/18).
Im Urteilsfall ging es um die Bestellung einer zusätzlichen Geschäftsführerin für die Komplementär GmbH. Das Registergericht verweigerte die Eintragung der Geschäftsführerin mit Hinweis auf eine fehlerhafte Vertretungsregelung. Dazu das KG: „Selbst ein allgemeines Weisungsrecht der Kommanditisten an die Komplementär-Geschäftsführung wirkt nicht im Außenverhältnis”.