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GmbH/Recht: Beschlussfassung in der Einheitsgesellschaft

Ist in einer GmbH & Co. KG die Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) zugleich auch ein­zi­ge Gesell­schaf­te­rin der GmbH (sog. Ein­heits­ge­sell­schaft) dann sind die Geschäfts­füh­rer der KG   berech­tigt, Beschlüs­se für die Kom­ple­men­tär-GmbH zu zu fas­sen. Die übri­gen Kom­man­di­tis­ten müs­sen zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der Kom­ple­men­tär-GmbH ein­ge­la­den bzw. an der Beschluss­fas­sung betei­ligt wer­den (Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Beschluss v. 21.12.2018, 22 W 84/18).

Im Urteils­fall ging es um die Bestel­lung einer zusätz­li­chen Geschäfts­füh­re­rin für die Kom­ple­men­tär GmbH. Das Regis­ter­ge­richt ver­wei­ger­te die Ein­tra­gung der Geschäfts­füh­re­rin mit Hin­weis auf eine feh­ler­haf­te Ver­tre­tungs­re­ge­lung. Dazu das KG: „Selbst ein all­ge­mei­nes Wei­sungs­recht der Kom­man­di­tis­ten an die Kom­ple­men­tär-Geschäfts­füh­rung wirkt nicht im Außenverhältnis”.

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Verschärfung der Konzern-Besteuerung geht in die nächste Runde

Die EU-Kom­mis­si­on und die Finanz­mi­nis­ter der wich­tigs­ten EU-Staa­ten haben sich jetzt auf einen neu­en Weg zur ein­heit­li­chen Unter­neh­mens­be­steue­rung im EU-Raum ver­stän­digt. Da es in den EU-Staa­ten kei­ne Mehr­heit für eine Ein­heits­be­steue­rung gibt, soll jetzt der juris­ti­sche Weg über das euro­päi­sche Bei­hil­fe­recht beschrit­ten wer­den. Danach wer­den Steu­er­vor­tei­le als unge­recht­fer­tig­te staat­li­che Bei­hil­fen gewer­tet, die dann auf dem Rechts­weg von den Unter­neh­men zurück­ge­for­dert wer­den. Was tun?