Bezieht der Geschäftsführer aufgrund einer Vereinbarung Bonuszahlungen aus einem vorher verdienten Basiskapitalstock, handelt es sich nicht um Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit. Die Vergünstigung für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 EStG) wird nicht gewährt (FG Nürnberg, Urteil v. 10.5.2017, 3 K 1935/15).
Als außerordentliche Einkünfte kommen nur Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.