Bisher strittig – jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals im Straßenverkehr eine Beweisführung per Dashcam zugelassen – und damit den Rechtsschutz des Verkehrsteilnehmers über den Datenschutz gestellt. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung – auch per Dashcam – führt im Zivilprozess nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. (BGH, Urteil v. 15.5.2018, VI ZR 233/17).
Im Unfallhaftpflichtprozess ist zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.