Jetzt hat ein Registergericht die Anmeldung einer deutschen GmbH-Gründung durch einen Schweizer Notar (Berner Notariat) abgelehnt. Das Urteil trägt allerdings nicht zur Rechtssicherheit bei, zumal der Bundesgerichtshof in dieser Sache noch in 2013 die Beurkundung durch einen ausländischen Notar im Grundsatz zugelassen hat – solange die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist (BGH, Beschluss vom 17.12.2013, II ZB 6/13 für den Fall der Schweiz, aber auch: Niederland, Belgien). In Berlin sieht man das anders (AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 22.1.2016, 99 AR 9466/15). …
Gerade für Gründer lohnt ein Auswandern auf ein ausländisches Notariat nicht – die Gründungskosten in Deutschland sind so gering (ca. 350 EUR), dass ein solches Risiko nicht lohnt. Anders zu beurteilen ist das etwa bei der Gründung von kapitalintensiven Tochtergesellschaften durch einen Konzern. Hier lässt sich bei der Gründung in der Tat Einiges sparen. Bleibt das Restrisiko „Eintragungsverweigerung“ durch das Registergericht. Dazu sollte Ihr Hausanwalt Kontakt zum jeweiligen Amtsgericht Abt. Registergericht aufnehmen und danach die Einschätzungen vor Ort berücksichtigen.