Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 34/2020

Die Themen heute:

GmbH in der Kri­se: Hän­ge­par­tie um die Über­schul­dung + Geschäfts­füh­rer im Kon­zern: Auch hier wer­den Stüh­le gerückt + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Der Stress geht in die nächs­te Run­de + Prak­tisch: Zukau­fen und Ver­kau­fen in der Kri­se + Digi­ta­les: Die App für die Soft­ware + GmbH-Sanie­rung: Was tun, wenn ein Gesell­schaf­ter nicht mit­zieht? + Arbei­ten: Neue Arbeits­schutz­re­geln in Coro­na-Zei­ten + GmbH/Kosten: Anwalts­ge­büh­ren stei­gen + Neu­es Urteil: Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Coro­na-Betriebs­schlie­ßung + GmbH/Recht: Pfän­dung der Geschäfts­füh­rer-Alters­ver­sor­gung + Recht: Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen den Rechtsanwalt

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 08/2020

Geschäfts­füh­rer-Kom­pe­tenz: Füh­rung in schwie­ri­gen Zei­ten + Gesell­schaf­ter-Aus­schluss: Und immer noch kein Ende des Kon­flikts in Sicht  + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Die A1-Büro­kra­tie  + Geschäftsführung/Compliance: Was SIE noch erle­di­gen soll­ten … + Digi­ta­les: Phar­ma schlägt Kos­me­tik  + GmbH/Finanzen: Vor­sicht mit Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen + Neu­es BGH-Urteil: Haf­tung der Gesell­schaf­ter + Mit­ar­bei­ter: Zeit­er­fas­sung per Fin­ger­ab­druck + Auf­sichts­rats-/Bei­rats-Tätig­keit: Kein umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Unter­neh­mer­lohn + Neue Argu­men­te für eine tota­le Arbeitszeiterfassung …

.

.

Kategorien
Volkelt-Briefe

Gesellschafter-Ausschluss: Und immer noch kein Ende des Konflikts …

Es geht nicht mehr. Wir müs­sen einen unse­rer Gesell­schaf­ter aus der GmbH aus­schlie­ßen. Wor­auf müs­sen wir dabei ach­ten?”. So die Anfra­ge eines Kol­le­gen, deren Mit-Gesell­schaf­ter sich im Lau­fe der Jah­re „aus­ein­an­der­ge­lebt” haben und zwi­schen denen es kei­ne Gemein­sam­kei­ten mehr gibt. ACHTUNG: Wol­len Sie einen GmbH-Gesell­schaf­ter per Gesell­schaf­ter­be­schluss oder per Gerichts­ur­teil aus der GmbH aus­schlie­ßen, muss das Vor­ge­hen juris­tisch abge­si­chert sein und Unwäg­bar­kei­ten mög­lichst aus­ge­schlos­sen wer­den. Zum Bei­spiel: Was pas­siert, wenn die GmbH den ein­ge­zo­ge­nen Geschäfts­an­teil nicht bezah­len kann oder es kei­nen ande­ren Käu­fer für den Anteil gibt?

Pro­blem: Darf der (aus­ge­schlos­se­ne) Gesell­schaf­ter bei Nicht-Zah­lung der Abfin­dung sei­ne Gesell­schaf­ter­rech­te (Gewinn­be­zugs­recht, Stimm­recht) doch wahr­neh­men? Die Rechts­la­ge zu die­ser Fra­ge ist nicht ein­deu­tig. Da gibt es auch gegen­sätz­li­che Urtei­le des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH). Je nach Ein­zel­fall und beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen müs­sen Sie also davon aus­ge­hen, dass der Kon­flikt mit dem Ex-Gesell­schaf­ter mit dem Aus­schluss­be­schluss längst noch nicht aus­ge­stan­den ist. Selbst die Rich­ter inner­halb des BGH ver­tre­ten hier unter­schied­li­che Positionen:

Hat die GmbH die Abfin­dung auf den Geschäfts­an­teil nicht bezahlt, blei­ben die Gesell­schaf­ter­rech­te bestehen. Der aus­zu­schlie­ßen­de Gesell­schaf­ter hat wei­ter­hin Anspruch auf sei­nen Gewinn­an­teil bzw. auf sein Stimm­recht. Der ein­zel­ne Gesell­schaf­ter hat damit eine Sicher­heit, dass er nicht leer aus­geht. Laut BGH kann aber im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart wer­den, dass der Gesell­schaf­ter sei­ne Stel­lung sofort nach der Beschluss­fas­sung ver­liert, also noch vor Zah­lung der Abfin­dung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss v. 8.12.2008, II ZR 263/07).

Noch GmbH-freund­li­cher ist ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2012. Danach gilt: Wenn ein Ein­zie­hungs­be­schluss weder nich­tig ist noch für nich­tig erklärt wird, wird die Ein­zie­hung mit der Mit­tei­lung des Beschlus­ses an den betrof­fe­nen Gesell­schaf­ter und nicht erst mit der Leis­tung der Abfin­dung wirk­sam (BGH, Urteil v. 24.1.2012, II ZR 109/11).

In der Regel dro­hen Nach­tei­le für alle Betei­lig­ten, also für die GmbH und den aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­ter, wenn im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne kla­ren Rege­lun­gen zum Aus­schluss des Gesell­schaf­ters ver­ein­bart sind. Prü­fen Sie Ihren Gesell­schafts­ver­trag anhand fol­gen­der Kri­te­ri­en: Ist die Mög­lich­keit des Aus­schlus­ses über­haupt ver­trag­lich gere­gelt? Wer­den Aus­schluss­grün­de auf­ge­führt? Wie wird der GmbH-Anteil für die Ermitt­lung der Abfin­dung ent­schä­digt? In wel­che Höhe und in wel­cher Zah­lungs­wei­se (sofort, voll­stän­dig, in Raten) wird die Abfin­dung für den Geschäfts­an­teil bezahlt? Was pas­siert, wenn die GmbH nicht zah­len kann? Soll es ein Vor­kaufs­recht für einen ande­ren Gesell­schaf­ter geben? Nur, wenn Sie alle die­se Fra­gen klar im Gesell­schafts­ver­trag gere­gelt haben, kön­nen Sie davon aus­ge­hen, dass das Risi­ko für lang­wie­ri­ge Aus­ein­an­der­set­zun­gen um den Aus­schluss des Mit­ge­sell­schaf­ters gering bleibt. Wir emp­feh­len auf jeden Fall, die­sen Pas­sus des Gesell­schafts­ver­tra­ges regel­mä­ßig zu prü­fen und ggf. an neue Erkennt­nis­se anzupassen.
Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 40/2019

Öffent­li­che Auf­trä­ge: Nicht nur Bera­ter kön­nen gutes Geld ver­die­nen + Geschäftsführer/Ausscheiden: Auf das Klein­ge­druck­te kommt es an … + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Auf den Strom­preis kommt es an + Wirt­schafts-Trends: Was Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen … Digi­ta­les: Weni­ger Fleisch­kon­sum – der Markt wächst Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Okto­ber 2019 + Neue Rechts­la­ge: Befris­tung des Urlaubs­an­spruch + Fol­gen der EuGH-Recht­spre­chung zur Arbeits­zeit­er­fas­sung + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Steu­er­schäd­li­che Ver­zö­ge­rung beim Fahr­ten­buch + Geschäfts­füh­rer: Been­di­gung eines unwirk­sa­men Anstel­lungs­ver­tra­ges

Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer/Ausscheiden: Auf das Kleingedruckte kommt es an …

Alles ist schnel­ler gewor­den – auch die Ver­weil­dau­er auf dem Chef­ses­seln hat in den letz­ten Jah­ren deut­lich abge­nom­men. Dazu gibt es zwar kei­ne offi­zi­el­len Zah­len. Mein Ein­druck aus vie­len Gesprä­chen mit Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen ist: Die Bereit­schaft der Gesell­schaf­ter, die Füh­rung in der GmbH aus­zu­tau­schen, hat zuge­nom­men. Das ist – so die Ein­schät­zung zahl­rei­cher Exper­ten – auch dar­auf zurück­zu­füh­ren, „dass Geschäfts­füh­rung immer weni­ger die Ver­wal­tung eines funk­tio­nie­ren­des Betrie­bes ist, son­dern eine per­ma­nen­te Anpas­sung an sich immer schnel­ler ver­än­der­te Rah­men­be­din­gun­gen erfor­dert”. Stich­wor­te: Digi­ta­li­sie­rung, neue Rah­men­be­din­gun­gen durch den Kli­ma­wan­del. Geschäfts­füh­rer sind also gut bera­ten, sich gegen den frei­en Fall abzu­si­chern und alle ent­spre­chen­den ver­trag­li­chen Maß­nah­men zu tref­fen, um das per­sön­li­che Risi­ko nach dem Aus­schei­den eini­ger­ma­ßen zu beherr­schen. Das gilt auch für alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die an der GmbH nur mit einem klei­ne­ren Anteil betei­ligt sind und eben­so schnell von einer Kündigung/Abberufung betrof­fen sein können.

Bei­spiel: