Wollen Sie ein Arbeitszeiterfassungs-System einführen, das mittels Fingerabdruck der Mitarbeiter arbeitet, geht das nur mit der ausdrücklichen Zustimmung aller Mitarbeiter. Weigert sich ein Mitarbeiter, die Arbeitszeit auf diese Art und Weise feststellen zulassen, müssen Sie das akzeptieren. Die Richter des Arbeitsgerichts Berlin halten ein solches Zeiterfassungssystem für „nicht notwendig” (ArbG Berlin, Urteil v. 16.10.2019, 29 Ca 5451/19).
Schlagwort: ArbG Berlin
Volkelt-Brief 07/2017
Keiner wird geschont: Kartellstrafe keine Betriebsausgabe + GF-Vergütung: Mehr Fest-Gehalt – weniger variable Bezüge für Geschäftsführer + GmbH-Interna: Bearbeiten Sie nur präzise Anfragen + Geld/Finanzen: Wann genügt die offene Ladenkasse? + Betriebsunterbrechungsversicherung: So profitiert das FA + Kosten: Mit freien Mitarbeitern lässt sich immer noch sparen + GmbH-Krise: FA beteiligt sich nicht mehr an Sanierungen + BISS …
Das Arbeitsgericht Berlin hat jetzt nochmals offiziell festgestellt, dass der freie Mitarbeiter, der die gleiche Tätigkeit erbringt, wie sie der im Unternehmen angestellte Mitarbeiter verrichtet, keinen …
Volkelt-Brief 36/2016
David gegen Goliath: Was tun gegen die Herrschaft des Kleingedruckten? + Verhärtete Fronten: So bleibt die GmbH wenigstens handlungsfähig + KSV: Werbekosten werden 2017 entlastet + Abzeichnen/Anweisen: Warum Ihre Unterschrift lesbar sein sollte + GmbH-Recht: Beschwerde gegen ein Pflichtoffenlegungs-Urteil + Betrug: Vorsicht bei E‑Mails mit dem Absender „Finanzbehörden“ + BISS …
Volkelt-Brief 21/2016
Vertriebsabsprachen: Kartellbehörden interessieren sich für kleinere Unternehmen + Expertenrat: Keine Beratung ohne Referenzen-Test + Sommerplanung 2016: EM, Olympiade und Urlaubszeit + Terminsache: Jahresabschluss 2015 für kleinste und kleine GmbH/UG + Arbeitsrecht: Betriebsbedingte Kündigung nur gegen Nachweis + Geld: D&O‑Versicherung zahlt Schaden der Muttergesellschaft + Gute Idee: Mitarbeiter werben Mitarbeiter + BISS …
Es genügt nicht, eine betriebsbedingte Kündigung mit Umstrukturierungen zu begründen. Sie müssen das konkret belegen – z. B. durch Beschlussprotokolle oder durch Maßnahmen wie einen nachweislich veränderten Geschäftsablauf (ArbG Berlin, Urteil vom 24.3.2016, 28 Ca 283/16). …
Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor abmahnt wird und der Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, die zur Begründung der fristlosen Kündigung geltend gemachte Vertragsverletzung zu beseitigen. Das gilt auch dann, …
Volkelt-Brief 09/2013
Themen heute: So einfach ist es, ein erfolgreiches mittelständisches Unternehmen zu kapern – ACHTUNG: Die Dramaturgie im Fall „Hess-Keuchten” + Geschäftsführer-Gehalt: Finanzgericht verbietet weitere Steuergestaltung + GmbH-Finanzen: Die Zinsen steigen – wie Sie als Unternehmer jetzt richtig reagieren (I) + Arbeitsrecht: Ihr Mitarbeiter kann nicht einfach hinschmeisen + Auszahlungen an die Gesellschafter: Veranlassen Sie nie Überweisungen auf Zuruf + Personalführung: Unfall auf dem Weg zur Raucherpause ist nicht versichert + WKD-Willkür: Erneute Schlappe für Internet-Pranger + BISS …
Nobody is perfect. Auch Firmen und Betriebe nicht. Es gibt Querelen zwischen Abteilungen und Mitarbeitern, Fehler in Arbeitsabläufen, Probleme mit den Qualitätsstandards usw. Aufgabe der Geschäftsführung ist es, …