Unterdessen vergeht fast keine Woche, ohne dass wir zum Thema Pflichtversicherung des GmbH-Geschäftsführers berichten müssen. Aktueller Anlass: Ein neues Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 23.11.2017, L 5 R 50/16). Danach ist der Fremd-Geschäftsführer nicht pflichtversichert, wenn er selbst zwar keine Beteiligung an dem Unternehmen, für das er tätig ist, hat. Aber: Wenn er Gesellschafter an einem beteiligten Unternehmen ist und so Beschlüsse gegen seinen Willen verhindern kann, ist er weisungsfrei tätig und kein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung. Das klingt kompliziert, ermöglicht aber Gestaltungen.
Beispiel:
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A‑GmbH
Fremd-Geschäftsführer:
Max Mustermann
(keine Beteiligung an der A‑GmbH)
Beschlussfassung: 75 % der Stimmen |
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B‑GmbH
Gesellschafter:
Max Mustermann
Beteiligung: 51 %
Beschlussfassung: einfache Mehrheit |
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Die B‑GmbH
ist mit 26 % an der A‑GmbH beteiligt |
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