Als Geschäftsführer einer GmbH mit einem komplexeren Internet-Auftritt (Shop-Funktion, Links bzw. Verweise auf andere Internet-Seiten) müssen Sie ein Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg beachten und ggf. Maßnahmen ergreifen. Danach gilt: Verlinken Sie innerhalb der Internet-Seiten Ihrer GmbH auf Webseiten, die unzulässigerweise urheberrechtsgeschützte Daten (z. B. Bilder) enthalten, dann kann Ihre GmbH für diese Urheberrechtsverletzung (kostenpflichtig) abgemahnt werden (Quelle: so zuletzt LG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2016, 310 O 420/16). Unerheblich ist, ob Sie von der Urheberrechtsverletzung wussten oder nicht.
Das LG Hamburg bezieht sich dabei auf ein höchstrichterliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2016 (Urteil vom 8.9.2016, C‑160/15). Achtung: Auch wenn diese Rechtslage von der deutschen Justiz fundamental kritisiert wird, ist bis auf weiteres davon auszugehen, dass auch andere deutsche Gerichte so entscheiden werden (müssen). Veranlassen Sie eine entsprechende Weisung an die/den IT/Internet-Verantwortlichen. Im Zweifel sollten entsprechende Links entfernt werden.
Wie immer wird auch dieses Abmahn-Urteil die üblichen Verdächtigen (Abmahn-Anwälte) auf den Plan rufen, die dann gezielt nach solchen Urheberrechtsverletzungen im Internet auf gewerblichen Websites suchen werden. Prüfen Sie also Ihre Websites auf kritische Verlinkungen. Dabei gilt: Weniger ist besser. Bei der Verlinkung auf Youtube-Seiten werden Urheberrechtsverletzungen in der Regel angezeigt bzw. gleich unterbunden, so dass Sie hier einigermaßen auf der sicheren Seite sind.