Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 29/2018

Füh­rung in digi­ta­len Zei­ten: Wie behal­ten Sie eigent­lich den Über­blick? + Schlan­ke Füh­rung: Mee­ting oder Intranet/Outlook – was passt wann bes­ser + Digi­ta­les: Wie und wann Sie neue Pro­jek­te sinn­voll aus­glie­dern + Geschäfts­füh­rer Haf­tung: Vor­sicht „Bau­geld“ – Sie müs­sen rich­tig doku­men­tie­ren Über­zo­gen: Öffent­li­ches Anschwär­zen recht­fer­tigt die Ein­zie­hung des GmbH-Anteils War­nung vor betrü­ge­ri­schen eMails vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um + Die­sel­ga­te (I): BGH bestä­tigt Kla­ge­be­fug­nis + Geschäfts­füh­rer in der Toch­ter GmbH: Anspruch auf das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren + VW-Die­sel­ga­te (II): Es dau­ert und dau­ert und dauert …

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

Kategorien
Volkelt-Briefe

Überzogen: Öffentliches Anschwärzen rechtfertigt die Einziehung des GmbH-Anteils

Ist im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart, dass ein GmbH-Anteil aus wich­ti­gem Grund ein­ge­zo­gen wer­den kann, ist der Ein­zie­hungs­be­schluss wegen Ver­stoß gegen die  Treue­pflicht auch ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung zuläs­sig und wirk­sam. Der ehe­ma­li­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (hier: Geschäfts­füh­rer und Rek­tor einer pri­va­ten Fach­hoch­schu­le) hat­te sich in der Öffent­lich­keit mehr­fach über die Füh­rung der Fach­hoch­schu­le abwer­tend geäu­ßert und Hoch­schul-Inter­na an die Auf­sichts­be­hör­de (hier: Wis­sen­schafts­rat) durch­ge­steckt (OLG Stutt­gart, Urteil v. 28.6.2018, 14 U 33/17).

Der ehe­ma­li­ge (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer konn­te offen­sicht­lich sei­ne Amts­ent­he­bung (Abbe­ru­fung) nicht tat­säch­lich akzep­tie­ren. Er hat immer wie­der Inter­na öffent­lich gemacht und kri­ti­siert. Das Gericht kon­sta­tier­te eine Zer­rüt­tung des Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses zwi­schen den Par­tei­en. Das ist immer auch zugleich ein wich­ti­ger Grund – für die Abbe­ru­fung als Geschäfts­füh­rer, aber auch für die Ein­zie­hung des GmbH-Anteils. Tra­gisch: Der betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer ist Sohn des Gründers.