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Volkelt-Brief 46/2015

Volkelt-FB-01Geschäfts­füh­rung 2015: „Das Hams­ter­rad dreht schnel­ler und die Tritt­stu­fen sind wei­ter aus­ein­an­der” + Cum-Ex-Geschäf­te: Zu hoch gepo­kert – jetzt wird nach­ge­zahlt + Hand­wer­ker-GmbHs: Kaum Pro­ble­me mit dem Gehalt + VW: Steil­vor­la­ge für ein neu­es Unter­neh­mens­straf­recht + Behör­den: Kaum noch Chan­cen gegen Fuhr­park-Rund­funk­ge­büh­ren +  Steu­er: Fünf­tel­re­ge­lung hat Vor­rang + Leih­ar­beit: Nach der Mit­be­stim­mung ist vor dem Kün­di­gungs­schutz + BISS

 

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Steuer: Fünftelregelung hat Vorrang

Der ermä­ßig­te Steu­er­satz für Betriebs­auf­ga­be­ge­win­ne muss von den Finanz­be­hör­den auch dann zugrun­de gelegt wer­den, wenn ein Teil des Ver­äu­ße­rungs­er­lö­ses aus der Kapi­tal­ge­sell­schaft in eine (steu­er­be­frei­te) Rück­la­ge in einem Per­so­nen­un­ter­neh­men ein­ge­stellt wird. Die Anwen­dung der sog. Fünf­tel­re­ge­lung wird damit nicht aus­ge­schlos­sen. Eine Dop­pel­be­güns­ti­gung liegt nach Auf­fas­sung des Gerich­tes nicht vor (Finanz­ge­richt Müns­ter, Urteil vom 23.9.2015, 10 K 4079/14 F). …