Wer einen Vertrag mit der GmbH abschließen will, braucht sich grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob der Geschäftsführer die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Schranken seiner Befugnis einhält. Das gilt auch für Insich-Geschäfte (gemäß § 181 BGB) des Geschäftsführers in Vertretung zweier GmbHs (BGH, Urteil v. 18.10.2017, I ZR 6/16).
Schlagwort: § 181 BGB
Dass die Finanzbehörden bei der Gehaltserhöhung für den Geschäftsführer ganz genau hinschauen ist bekannt. Formmängel (fehlender Gesellschafter-Beschluss, keine eindeutige Bemessungsgrundlage) führen beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung mit entsprechenden Steuerfolgen. Der Bundesgerichtshof hat einen Fall entschieden, …
Soll der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH verlängert werden, dann ist eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft nicht erforderlich. Einzige Voraussetzung: Der Geschäftsführer ist zu Geschäften mit sich selbst zugelassen – die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB ist erteilt (BGH, Urteil vom 19.4.2016, II ZR 123/15). …
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