Gewinnabführungsverträge (GAV), die nach dem 26.2.2013 abgeschlossen werden, müssen …
einen sog. dynamischen Verweis auf § 302 AktG („in seiner jeweiligen Fassung“) enthalten (§ 17 Satz 2 KStG). Für korrekt durchgeführte Gewinnabführungsverträge gibt es eine Übergangsfrist (§ 34 Abs. 1 10b Körperschaftsteuergesetz). Einen solchen Vertrag müssen Sie aber bis spätestens 31.12.2014 entsprechend abändern. Aufpassen müssen Sie bei Altverträgen. Wichtig:
- Soll ein bestehender GAV geändert werden (z. B. Verlängerung der Laufzeit über 5 Jahre hinaus), müssen Sie mit der Änderung zugleich auch den dynamischen Hinweis auf die Vorschrift des Aktiengesetzes neu formulieren. Verwenden Sie dazu unseren Formulierungsvorschlag aus Nr. 7/2013.
- Mit dieser Änderung ist es aber nicht notwendig, dass erneut eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren vereinbart werden muss. Die Laufzeit aus dem bestehenden Vertrag bleibt unverändert gültig.
Für die Praxis: Unterlassen Sie das, ist das Finanzamt berechtigt, den Organvertrag steuerlich nicht mehr anzuerkennen bzw. die daraus folgende Verlustverrechnung auszusetzen u. U. sogar rückwirkend. Das kann also teuer werden. Vermerken Sie den Vorgang als Terminsache bis spätestens Ende 3. Quartal 2013.