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Volkelt-Briefe

Steuern: Der Trick mit den Sonderzahlungen

Zahlt der Käu­fer eines GmbH-Anteils dem als Geschäfts­füh­rer ver­blei­ben­den Ex-Gesel­l­­schaf­ter zusätz­lich eine Son­der­zah­lung (hier: Tan­tie­me) zum Kauf­preis, dann gehört die­se Zah­lung nicht zu den abzieh­ba­ren Ver­äu­ße­rungs­kos­ten (BFH, Urteil vom 12.3.2014, I R 45/13).

Die­se Gestal­tung ist untaug­lich. Beab­sich­tigt war, den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn durch eine Son­der­zah­lung zu drü­cken und die zusätz­li­che Tan­tie­me erst im nächs­ten Steu­er­jahr mit der ESt-Erklä­rung zu ver­steu­ern. Zu hoch gepo­kert. Hier machen die Finanz­be­hör­den nicht mit. Bes­ser ist es even­tu­ell, die Antei­le zu stü­ckeln und suk­zes­si­ve – je nach Steu­er­jahr und Belas­tung – zu veräußern.

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