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Volkelt-Briefe

Umsatzsteuer: Vorsicht bei GmbH-Kauf oder Verkauf

Geschäfts­ver­äu­ße­run­gen sind umsatz­steu­er­frei, wenn die Ver­äu­ße­rung im Gan­zen erfolgt (§ 1 Absatz 1a UStG). Z. B. die Ver­äu­ße­rung des aus der GmbH aus­ge­la­ger­ten Ver­triebs­ge­schäf­tes oder des eigen­stän­di­gen Han­dels­ge­schäf­tes. Fol­ge:

Wol­len Sie z. B. eine Immo­bi­lie oder ein Grund­stück im Rah­men die­ser Geschäfts­ver­äu­ße­rung nicht mit über­tra­gen, wird der Ver­kauf zusätz­lich umsatz­steu­er­pflich­tig. Aus­nah­me: Der Geschäfts­be­trieb wird dau­er­haft fort­ge­führt. Bis­her ver­lang­te das Finanz­amt dafür im Fal­le einer Immo­bi­li­en­aus­la­ge­rung, dass ein lang­fris­ti­ger Miet/Pachtvertrag abge­schlos­sen wird. Hier gel­ten jetzt neue Vor­schrif­ten: Bis­her ver­lang­te die Finanz­be­hör­den für die­sen Nach­weis eine Ver­trags­dau­er von min­des­tens 8 Jah­ren für den Pacht­ver­trag. Ab sofort genügt der Abschluss eines Pacht­ver­tra­ges auf unbe­stimm­te Zeit. Sogar die Mög­lich­keit einer kurz­fris­ti­gen Kün­di­gung ist nicht schäd­lich (hier: BFH-Urteil vom 18.1.2012, XI R 27/08). Die zusätz­li­che Umsatz­be­steue­rung ist damit vom Tisch (BMF-Schrei­ben vom 24.10.2012, IV D 2 – S 7100‑b/11/10002).

Für die Pra­xis: Prü­fen Sie auch die sons­ti­gen steu­er­li­chen Effek­te bei der Aus­glie­de­rung der Immo­bi­lie aus dem (Son­der-) Betriebs­ver­mö­gen. Even­tu­ell wer­den zusätz­lich stil­le Reser­ven besteu­ert. Im Ein­zel­fall ist die­se Gestal­tung also genau vom Steu­er­be­ra­ter durch­zu­rech­nen (Steu­er­gut­ach­ten). Erfreu­lich ist aber unterm Strich, dass Sie bei einer sol­chen Auf­glie­de­rung nicht „plötz­lich“ auch noch zusätz­lich Umsatz­steu­er zah­len müssen.

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