Geschäftsveräußerungen sind umsatzsteuerfrei, wenn die Veräußerung im Ganzen erfolgt (§ 1 Absatz 1a UStG). Z. B. die Veräußerung des aus der GmbH ausgelagerten Vertriebsgeschäftes oder des eigenständigen Handelsgeschäftes. Folge: …
Wollen Sie z. B. eine Immobilie oder ein Grundstück im Rahmen dieser Geschäftsveräußerung nicht mit übertragen, wird der Verkauf zusätzlich umsatzsteuerpflichtig. Ausnahme: Der Geschäftsbetrieb wird dauerhaft fortgeführt. Bisher verlangte das Finanzamt dafür im Falle einer Immobilienauslagerung, dass ein langfristiger Miet/Pachtvertrag abgeschlossen wird. Hier gelten jetzt neue Vorschriften: Bisher verlangte die Finanzbehörden für diesen Nachweis eine Vertragsdauer von mindestens 8 Jahren für den Pachtvertrag. Ab sofort genügt der Abschluss eines Pachtvertrages auf unbestimmte Zeit. Sogar die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung ist nicht schädlich (hier: BFH-Urteil vom 18.1.2012, XI R 27/08). Die zusätzliche Umsatzbesteuerung ist damit vom Tisch (BMF-Schreiben vom 24.10.2012, IV D 2 – S 7100‑b/11/10002).
Für die Praxis: Prüfen Sie auch die sonstigen steuerlichen Effekte bei der Ausgliederung der Immobilie aus dem (Sonder-) Betriebsvermögen. Eventuell werden zusätzlich stille Reserven besteuert. Im Einzelfall ist diese Gestaltung also genau vom Steuerberater durchzurechnen (Steuergutachten). Erfreulich ist aber unterm Strich, dass Sie bei einer solchen Aufgliederung nicht „plötzlich“ auch noch zusätzlich Umsatzsteuer zahlen müssen.