Erhöht das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung den GmbH-Gewinn, wirkt sich das auch auf den Gewinnanspruch des Geschäftsführers aus. …
Achtung: Die Finanzbehörden sehen das nicht unbedingt so. So verlangt z. B. das FG Niedersachsen, dass die höhere Tantieme nur ausgezahlt werden darf, wenn dies im Anstellungsvertrag so vereinbart ist (FG Niedersachsen, 6 K 547/95). Anders das FG Köln (13 K 6741/98) und das FG Hamburg (V 54/02). In dessen Einzugsbereich darf die Tantieme auch ohne entsprechende Vereinbarung nachträglich nach oben angepasst werden.
Wenn Sie als Geschäftsführer ganz sicher gehen wollen, dass Sie Ihre Tantieme nach einer Betriebsprüfung erhöht werden kann, sollten Sie das im Anstellungsvertrag ergänzen: “ Ändert sich der Gewinn der GmbH nach den Ergebnissen einer Betriebsprüfung und wirkt sich das auf die Bemessungsgrundlage der Tantieme aus, ist dies bei der Ermittlung der Tantieme zu berücksichtigen“.