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Volkelt-Briefe

Riskant: Wenn der Matrix-Manager Ihre Geschäfte „führt”

Als Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft im Kon­zern fah­ren Sie ein unkal­ku­lier­ba­res Haf­tungs­ri­si­ko, wenn die ein­zel­nen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten über ein Matrix-Manage­ment in das Gesamt­un­ter­neh­men ein­ge­bun­den sind. Der Matrix-Mana­ger ist dann befugt, unmit­tel­bar in den Geschäfts­be­reich des ein­zel­nen Geschäfts­füh­rers ein­zu­grei­fen. Z. B. kann er den Mit­ar­bei­tern Wei­sun­gen geben oder den Pro­duk­ti­ons­ab­lauf ändern.

Ach­tung: Der Geschäfts­füh­rer bleibt ver­ant­wort­lich für die Zah­len und für den wirt­schaft­li­chen Erfolg der GmbH. Recht­lich unpro­ble­ma­tisch ist die Über­tra­gung von Geschäfts­füh­rungs-Ver­ant­wor­tun­gen auf den Matrix-Mana­ger, wenn es

  • um Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten geht (zen­tra­les Personal-Management),
  • um Mar­ke­ting- und Ver­triebs­ak­ti­vi­tä­ten geht (zen­tra­les Mar­ke­ting) oder
  • um die Erle­di­gung von Rechts­an­ge­le­gen­hei­ten (Unter­neh­mens-Jus­ti­ar) geht.

Pro­ble­ma­tisch wird es für den Geschäfts­füh­rer der Toch­ter­ge­sell­schaft, wenn er nur unvoll­stän­di­ge Infor­ma­tio­nen über die Finanz­la­ge der Gesell­schaft hat. Wenn das Rech­nungs­we­sen zen­tral ver­wal­tet wird oder extern erle­digt wird und der Geschäfts­füh­rer ledig­lich aus­ge­wähl­te Kenn­zah­len (BWA) erhält, nicht aber einen Gesamt­über­blick, aus dem sich die Finanz- und Liqui­di­täts-Situa­ti­on der Gesell­schaft ergibt und er sich kein rea­lis­ti­sches Bild dar­über machen kann, ob Über­schul­dung vor­liegt bzw. Zahlungs(un)­fähigkeit gege­ben ist. Die Insol­venz­an­trags­pflicht des Geschäfts­füh­rers besteht wei­ter. Ver­stößt er dage­gen, führt das zur Haf­tung des Geschäfts­füh­rers bis hin zur straf­recht­li­chen Verantwortlichkeit.

Ist der Geschäfts­füh­rer der Toch­ter­ge­sell­schaft aus­schließ­lich für die Lei­tung und Abwick­lung des ope­ra­ti­ven Geschäf­tes zustän­dig, ist Vor­sicht ange­bracht. Wich­tig ist, dass der Geschäfts­füh­rer die ihm nach dem GmbH-Gesetz und der Abga­ben­ord­nung zwin­gend über­tra­ge­nen Auf­ga­ben nach­kommt (Steu­er­pflich­ten der GmbH, die Abfüh­rung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, die Ver­pflich­tung zur ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung und Bilan­zie­rung, die Auf­stel­lung und Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses). Dazu muss sich der Geschäfts­füh­rer voll­stän­dig infor­mie­ren und die Erfül­lung der gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen kon­trol­lie­ren. Gibt es Anzei­chen für eine wirt­schaft­li­che Kri­se der GmbH, soll­te er sich absi­chern und ggf. eine Zwi­schen­bi­lanz beim Gesamt-Vor­stand bean­tra­gen (schrift­lich).

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