Der Geschäftsführer einer GmbH kann jederzeit abberufen werden. Das gilt dann natürlich auch für den Fall der privaten Insolvenz des Geschäftsführers – eine Begründung für die Abberufung ist ja nicht erforderlich. Schwieriger ist der Fall, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass für eine Abberufung ein wichtiger Grund vorliegen muss. Die Privat-Insolvenz des Geschäftsführers ist dann ein wichtiger Grund für eine sofortige Abberufung, „wenn der GmbH Nachteile daraus entstehen“ (so z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2006, 14 U 50/05).
Beispiel: Die Privat-Insolvenz trifft den Geschäftsführer einer Bank. In diesem Fall muss mit Recht befürchtet werden, dass der Bank in der Öffentlichkeit ein Existenz bedrohender Image-Schaden entsteht (aber auch z. B.: Geschäftsführer einer Vermögensverwaltung u. ä.). In der Regel wird man davon ausgehen müssen, dass die Privat-Insolvenz des Geschäftsführers nachteilige Auswirkungen für die GmbH hat – z. B. in der Form, dass die Banken bei der Kreditvergabe zusätzliche Bedenken geltend machen werden.