In letzter Zeit häufen sich die Hinweise von Kollegen, wonach Gesellschafter-Geschäftsführer, deren GmbH von der Rentenversicherung überprüft wurde, einen Nachzahlungsbescheid erhalten haben. Dabei geht es z. T. um fünfstellige Beträge. Z. B., wenn sich eine Nachzahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze über den Verjährungszeitraum von 4 Jahren ergibt.
Beispiel: …
(monatliche Beitragsbemessungsgrenze West 2016) 6.200 € x (Beitragssatz für die Rentenversicherung) 18,7 % x (Verjährungsfrist 4 Jahre) 48 Monate. Die Nachzahlungsforderung liegt dann bei satten 55.651,20 €. In einem Fall ging es um eine Immobilien-Firma mit 3 Gesellschafter-Geschäftsführern, die vor einigen Jahren zu gleichen Beteiligungen in eine GmbH umgewandelt wurde. Es gab zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils einer 45 % – Beteiligung und ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer 10 % – Beteiligung. Jetzt stellte die Rentenversicherung nachträglich fest: Auch die beiden 45 % – Gesellschafter-Geschäftsführer sind beitragspflichtige in der Rentenversicherung.
Achtung: In Fällen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht eindeutig beherrschend ist (Beteiligung > 50 %) besteht Alarmstufe „orange“. Gehen Sie davon aus, dass der Prüfer der Sozialversicherung die Verhältnisse genau recherchiert und bei Unklarheiten umgehend einen Nachtragsbescheid erlässt.