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Volkelt-Briefe

Pflichtversicherung: Geschäftsführer wieder im Visier der DR-Prüfer

In letz­ter Zeit häu­fen sich die Hin­wei­se von Kol­le­gen, wonach Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, deren GmbH von der Ren­ten­ver­si­che­rung über­prüft wur­de, einen Nach­zah­lungs­be­scheid erhal­ten haben. Dabei geht es z. T. um fünf­stel­li­ge Beträ­ge. Z. B., wenn sich eine Nach­zah­lung bis zur Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze über den Ver­jäh­rungs­zeit­raum von 4 Jah­ren ergibt.

Bei­spiel: …

(monat­li­che Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze West 2016) 6.200 € x (Bei­trags­satz für die Ren­ten­ver­si­che­rung) 18,7 % x (Ver­jäh­rungs­frist 4 Jah­re) 48 Mona­te. Die Nach­zah­lungs­for­de­rung liegt dann bei sat­ten 55.651,20 €. In einem Fall ging es um eine Immo­bi­li­en-Fir­ma mit 3 Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern, die vor eini­gen Jah­ren zu glei­chen Betei­li­gun­gen in eine GmbH umge­wan­delt wur­de. Es gab zwei Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit jeweils einer 45 % – Betei­li­gung und ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit einer 10 % – Betei­li­gung. Jetzt stell­te die Ren­ten­ver­si­che­rung nach­träg­lich fest: Auch die bei­den 45 % – Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sind bei­trags­pflich­ti­ge in der Rentenversicherung.

Ach­tung: In Fäl­len, in denen der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht ein­deu­tig beherr­schend ist (Betei­li­gung > 50 %) besteht Alarm­stu­fe „oran­ge“. Gehen Sie davon aus, dass der Prü­fer der Sozi­al­ver­si­che­rung die Ver­hält­nis­se genau recher­chiert und bei Unklar­hei­ten umge­hend einen Nach­trags­be­scheid erlässt.

Die Offen­si­ve der Sozi­al­ver­si­che­rung in Sachen Pflicht­ver­si­che­rung des GmbH-Geschäfts­füh­rers wird gestärkt durch eini­ge neue­re Sozi­al­ge­richts-Urtei­le (vgl. Nr. 22 + 33/2016). Ten­denz: Die Sach­be­ar­bei­ter der Pflicht­ver­si­che­rung sind ange­hal­ten, sich bei der Ein­stu­fung nicht nur an der Betei­li­gungs­hö­he des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers zu ori­en­tie­ren, son­dern auch nach zusätz­li­chen Kri­te­ri­en zu suchen, die für eine abhän­gi­ge Beschäf­ti­gung spre­chen. Bei­spiel: ein­schrän­ken­de Zusatz­ver­ein­ba­run­gen im Gesell­schafts­ver­trag, Gesell­schaf­ter im Hin­ter­grund, die auf­grund hoher Dar­le­hen die GmbH tat­säch­lich „füh­ren“. Wich­tig: Betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer soll­ten sich vom Fach­an­walt für Arbeits- und Sozi­al­recht bera­ten und ver­tre­ten las­sen und auf kei­nen Fall vor­schnell klein bei­geben. In vie­len Fäl­len konn­ten betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer ihr Recht erst in der 2. Instanz vor dem Lan­des­so­zi­al­ge­richt (LSG) durch­set­zen. Durch­haltevermögen wird hier über­durch­schnitt­lich oft belohnt.

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