Der Betriebsrat ist berechtigt, das betriebliche Internet zu nutzen. Mit Einschränkungen, die der Arbeitnehmer vorgibt. Ein Anspruch auf uneingeschränkte Nutzung gibt es nicht. Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, auf die Überwachung und Kontrolle des Telefon- und Internetbetriebes des Betriebsrates zu verzichten (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.7.2014, 16 Ta BV 92/13).
Der Betriebsrat wollte vor dem Arbeitsgericht einen eigenen Telefon- und Internet-Anschluss durchsetzen. Der muss sich aber mit den betriebsüblichen Kommunikationsmitteln zufrieden geben. Der Betriebsrat kann lediglich vom Arbeitgeber verlangen, dass die Telefon- und Internet-Nutzung nicht kontrolliert werden.