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Organisationsverschulden: Was Geschäftsführer aus dem Fall „Stadler“ lernen

Ob es – wie im Fall des Audi-CEOs Rupert Stad­ler – um „Pro­duk­ti­ons­feh­ler” und deren Ver­tu­schung, um beschä­dig­te Ware oder ver­pass­te Lie­fer­ter­mi­ne geht: Wenn im Unter­neh­men etwa schief läuft, wird ein Schul­di­ger gesucht. Lässt der sich nicht fin­den, wird der Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung genom­men. Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den heißt das juris­ti­sche Zau­ber­wort, mit dem sich Geschä­dig­te an den Geschäfts­füh­rer der Orga­ni­sa­ti­on „GmbH“ halten.

  • In nicht weni­gen Fäl­len – das bele­gen zahl­rei­che Urtei­le dazu – gelingt es tat­säch­lich, den Geschäfts­füh­rer auch per­sön­lich in die Haf­tung zu neh­men. Aber was ist eigent­lich ein Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den und wie kön­nen Sie sich gegen ent­spre­chen­de Ansprü­che absi­chern? Bei einem Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den wird die Hand­lung einer Hilfs­kraft der über­ge­ord­ne­ten Stel­le zuge­rech­net. Im Arbeits­le­ben bedeu­tet das, dass die Hand­lung eines Ange­stell­ten dem Arbeit­ge­ber zuge­ord­net wird. Das kann sogar so weit gehen, dass der Geschäfts­füh­rer für eine Hand­lung des Arbeit­ge­bers ein­ste­hen muss. Und zwar dann, wenn der es vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig unter­las­sen hat, dafür zu sor­gen, dass der Arbeit­neh­mer sei­ne Tätig­keit ord­nungs­ge­mäß aus­üben kann. Dazu gehören: …
  • Der Geschäfts­füh­rer ist ver­pflich­tet für die Ein­ar­bei­tung und Anlei­tung der Hilfs­kraft – sprich des Arbeit­neh­mers – zu sor­gen (gemäß § 831 BGB).
  • Dazu gehört auch die Kon­trol­le des Arbeit­neh­mers, ob die­ser über­haupt in der Lage ist, die ihm über­tra­ge­ne Auf­ga­be zu erfüllen.
  • Dazu gehört auch, sich ein Bild über die per­sön­li­che Eig­nung und Vor­aus­set­zun­gen des Arbeit­neh­mers zur Erfül­lung einer Auf­ga­be zu sichern und zu kon­trol­lie­ren (z. B. bei einer Krankheitsvertretung).

Bei­spiel – „Fal­sche Anga­ben beim Geschäfts­ab­schluss”: Eine Ver­triebs-GmbH akqui­rier­te Kun­den für einen Ener­gie­ver­sor­ger. Unter Hin­weis auf güns­ti­ge­re Ange­bo­te ani­mier­ten die Mit­ar­bei­ter die­ser GmbH Kun­den unter fal­schen Anga­ben zum Wech­sel des Strom- bzw. Gas­an­bie­ters. Dabei war es – wie meis­tens in sol­chen Fäl­len – ledig­lich eine Fra­ge der Zeit, bis die fal­schen Anga­ben auf­flo­gen. Schließ­lich ergibt sich aus dem Ver­trags­ab­schluss immer auch die „Ver­trags­par­tei“. Der ein­ge­schal­te­te Ver­brau­cher­schutz­ver­band klag­te gegen die  Ver­triebs-GmbH und bekam vor Gericht Recht. Begrün­dung: Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den – die GmbH muss sich für die Feh­ler der Mit­ar­bei­ter ver­ant­wor­ten (z. B. Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Urteil vom 13.11.2012, 5 U 30/12).

Wich­tig: Kann das Unter­neh­men in einem Scha­dens­fall nicht bewei­sen, dass es alle zur Scha­dens­ver­mei­dung erfor­der­li­chen Maß­nah­men ergrif­fen und ein­ge­hal­ten hat, liegt eben­falls ein „Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den“ vor. Das Unter­neh­men muss das kon­trol­lie­ren. Dane­ben prü­fen die Gerich­te regel­mä­ßig, inwie­weit ein Ver­schul­den ein­zel­ner Betei­lig­ter vor­liegt. Für Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den gilt in der Regel eine Frist von 30 Jahren.

Zu Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den kann es in allen Betrie­ben und Bran­chen kom­men. Ob Hand­werks-GmbH, Trans­port-Unter­neh­men, pro­du­zie­ren­de oder Dienst­leis­tungs-Unter­neh­men, deren Zulie­fe­rung Scha­den bewir­ken kann – also nicht nur in den sog. gefah­ren­ge­neig­ten Bran­chen wie Umwelt, Che­mie usw.. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie dafür sor­gen, dass die Mit­ar­bei­ter ihre Auf­ga­ben qua­li­fi­ziert und feh­ler­frei aus­üben – und zwar an jeder Stel­le. In kom­ple­xe­ren Orga­ni­sa­tio­nen haben Sie dafür zu sor­gen, dass die­se Grund­sät­ze in den ein­zel­nen Hier­ar­chie­stu­fen bekannt sind und ent­spre­chend ein­ge­hal­ten wer­den (Ein­wei­sung, Kon­trol­le). Wich­tig ist die lücken­lo­se schrift­li­che Doku­men­ta­ti­on. Dazu gehört: Ablauf­vor­ga­ben für Auf­ga­ben und Tätig­kei­ten, Sicher­heits­vor­ga­ben, Hin­wei­se auf die Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on und die Sicher­heits­vor­schrif­ten in Ein­stel­lungs­ge­sprä­chen und in den Arbeits­ver­trä­gen der Mit­ar­bei­ter, Ver­pflich­tung der Abtei­lungs- und Pro­jekt­lei­tun­gen zur Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on und zur Doku­men­ta­ti­on der Ein­wei­sung und der (regel­mä­ßi­gen ggf. stich­pro­ben­ar­ti­gen) Kontrolle.

Im Fall „Stad­ler” kommt erschwe­rend hin­zu, dass es inter­ne, zumin­dest fahr­läs­si­ge, eher bereits vor­sätz­li­che Abspra­chen gab, die Lücken in den gesetz­li­chen Vor­ga­ben – anders als vom Zweck und Inhalt des Geset­zes vor­ge­se­hen – inter­pre­tier­ten. Dann han­delt es sich zusätz­lich um ein Com­pli­ance-Ver­stoß des Geschäfts­lei­ters – er ist der­je­ni­ge, der letzt­end­lich dafür zu sor­gen hat, dass Geset­ze und Vor­schrif­ten im Unter­neh­men ein­ge­hal­ten wer­den. Fehl­ent­schei­dun­gen gehen grund­sätz­lich zu sei­nen Las­ten – haf­tungs- und strafrechtlich.

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