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GmbH-Recht: Der Fall Suhrkamp – Neues Urteil zur Auskunftspflicht des Geschäftsführers

Über den Fall Suhr­kamp haben wir berich­tet (vgl. Nr. 1/2013). Dazu gibt es jetzt ein wei­te­res Urteil: Wird das Ein­sichts- und Aus­kunfts­rech­te beschränkt, steht der Mani­pu­la­ti­on Tür und Tor offen. Die Rechts­la­ge: …Ent­schei­dend ist § 51a GmbHG. Danach steht jedem Gesell­schaf­ter ein umfas­sen­des Ein­sichts- und Aus­kunfts­recht in alle Ange­le­gen­hei­ten der GmbH zu: „Die­ses Recht kann nicht durch einen Gesell­schaf­ter­be­schluss ein­ge­schränkt wer­den“ (LG Frank­furt, Urteil vom 23.4.2013, 3–09 O 104/11). Aus­nah­me: Der Geschäfts­füh­rer muss befürch­ten, dass GmbH-Wis­sen an Kon­kur­ren­ten (Geschäfts­ge­heim­nis­se) oder Drit­te (Pres­se) wei­ter­ge­ge­ben werden.

Für die Pra­xis: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie es, der den Gesell­schaf­tern Aus­kunft ertei­len und Ein­sicht gewäh­ren muss. Haben Sie Anzei­chen, dass die­ses Wis­sen vom Gesell­schaf­ter gegen die GmbH ver­wen­det wer­den soll, müs­sen Sie aktiv wer­den. Sie kön­nen aber nicht ein­fach Infor­ma­tio­nen aus der GmbH ver­wei­gern. Sie brau­chen dazu einen Beschluss de Gesell­schaf­ter. Infor­mie­ren Sie unver­züg­lich alle ande­ren Gesell­schaf­ter und las­sen Sie einen sol­chen Beschluss fas­sen. Der muss gerichts­fest sein – also alle for­ma­len Anfor­de­run­gen müs­sen erfüllt sein (frist­ge­rech­te Ladung, Ankün­di­gung als TOP in der Ein­la­dung, ord­nungs­ge­mä­ße Beschluss­fas­sung). Hal­ten Sie die­ses Vor­ge­hen und alle For­ma­li­en kor­rekt ein, sind Sie auf der siche­ren Seite.

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