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Vertragsrecht: Angeschlagene Kunden – Vorsicht mit Ratenzahlungs-Vereinbarungen

Schlie­ßen Sie mit dem Kun­den eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung, um die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Kun­den zu ver­mei­den, müs­sen Sie auf­pas­sen. Laut BGH gilt:…

„Kommt es auf­grund der Raten­ver­ein­ba­rung zu Zah­lun­gen vom Kun­den an den Lie­fe­ran­ten und wer­den die­se spä­ter vom Insol­venz­ver­wal­ter zurück­ge­for­dert, muss der Lie­fe­rant bewei­sen, dass durch die Raten­ver­ein­ba­rung tat­säch­lich die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Kun­den nach­träg­lich ent­fal­len ist“ (BGH, Urteil vom 06.12.2012 – IX ZR 3/12). In die­sem Fall unter­stellt das Gericht dem Lie­fe­ran­ten (also Ihnen) einen Benach­tei­li­gungs­vor­satz gegen­über den ande­ren Lie­fe­ran­ten. Die­sen kön­nen Sie wider­le­gen, wenn Sie nach­wei­sen, dass der Kun­de nach einer Zah­lungs­ein­stel­lung nicht nur an Sie, son­dern an alle Gläu­bi­ger die Zah­lun­gen auf­ge­nom­men hat. Kön­nen Sie das nicht, besteht das Anfech­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters wegen inkon­gru­en­ter Deckung. Dann müs­sen Sie bereits erhal­te­ne Raten zurückzahlen.

Für die Pra­xis: In ein­fa­chen Fäl­len – also, wenn es um unbe­trächt­li­che Beträ­ge geht – bleibt abzu­wä­gen, ob Sie in der wirt­schaft­li­chen Kri­se Ihres Kun­den trotz­dem eine Raten­ver­ein­ba­rung abschlie­ßen. Im Insol­venz­fall des Kun­den ist der Auf­wand ziem­lich groß, sol­che For­de­run­gen gegen Ihre GmbH rück­wir­kend durch­zu­set­zen. Der Insol­venz­ver­wal­ter wird das nur bei „spür­ba­ren“ Beträ­gen tun. Bes­ser ist es, in den AGB einen Eigen­tums­vor­be­halt zu ver­ein­ba­ren. Nach­träg­lich lässt sich aller­dings nichts mehr machen. Bes­ser ist es also, Kun­den vor­her mit den übli­chen Ver­fah­ren (Schufa, Markt­be­ob­ach­tung, eige­ne Infor­ma­tio­nen) abzuscannen.

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