Über den Fall Suhrkamp haben wir berichtet (vgl. Nr. 1/2013). Dazu gibt es jetzt ein weiteres Urteil: Wird das Einsichts- und Auskunftsrechte beschränkt, steht der Manipulation Tür und Tor offen. Die Rechtslage: …Entscheidend ist § 51a GmbHG. Danach steht jedem Gesellschafter ein umfassendes Einsichts- und Auskunftsrecht in alle Angelegenheiten der GmbH zu: „Dieses Recht kann nicht durch einen Gesellschafterbeschluss eingeschränkt werden“ (LG Frankfurt, Urteil vom 23.4.2013, 3–09 O 104/11). Ausnahme: Der Geschäftsführer muss befürchten, dass GmbH-Wissen an Konkurrenten (Geschäftsgeheimnisse) oder Dritte (Presse) weitergegeben werden.
Für die Praxis: Als Geschäftsführer sind Sie es, der den Gesellschaftern Auskunft erteilen und Einsicht gewähren muss. Haben Sie Anzeichen, dass dieses Wissen vom Gesellschafter gegen die GmbH verwendet werden soll, müssen Sie aktiv werden. Sie können aber nicht einfach Informationen aus der GmbH verweigern. Sie brauchen dazu einen Beschluss de Gesellschafter. Informieren Sie unverzüglich alle anderen Gesellschafter und lassen Sie einen solchen Beschluss fassen. Der muss gerichtsfest sein – also alle formalen Anforderungen müssen erfüllt sein (fristgerechte Ladung, Ankündigung als TOP in der Einladung, ordnungsgemäße Beschlussfassung). Halten Sie dieses Vorgehen und alle Formalien korrekt ein, sind Sie auf der sicheren Seite.