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Volkelt-Briefe

Neues Urteil schützt Geschäftsführer der Tochter-GmbH

Wech­selt ein Ange­stell­ter im Kon­zern in die Geschäfts­füh­rung einer Toch­ter-GmbH und schließt er einen Geschäfts­­­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag ab, endet damit auto­ma­tisch das bis­he­ri­ge Arbeits­ver­hält­nis. Unter­des­sen hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt die­se Rechts­la­ge in meh­re­ren Ent­schei­dun­gen bestä­tigt (vgl. BAG, Urteil vom 19.7.2007, 6 AZR 774/06). Das Arbeits­ver­hält­nis besteht aber aus­nahms­wei­se wei­ter, wenn … im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­­­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart wird, dass der Geschäfts­füh­rer nach Abbe­ru­fung und Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges Anspruch auf sein (ruhen­de) Arbeits­ver­hält­nis und eine ent­spre­chen­de Beschäf­ti­gung hat (vgl. aus­führ­lich in Nr. 31/2007).

Ach­tung: Hier­zu gibt es ein neu­es Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts. Dabei geht es um alle Geschäfts­füh­rer, die schon vor­her im Kon­zern beschäf­tigt waren (z. B. als Pro­jekt- oder Res­sort­lei­ter) und inner­halb des Kon­zerns zum Geschäfts­füh­rer in einer ande­ren, selb­stän­di­gen Kon­zern­ge­sell­schaft beru­fen wer­den (BAG, Urteil vom 24.10.2013, 2 AZR 1078/12). Nach dem erst jetzt ver­öf­fent­lich­ten Urteil gilt:

  • Das vor­he­ri­ge Arbeits­ver­hält­nis des Geschäfts­füh­rers endet nur dann auto­ma­tisch, wenn die Par­tei­en des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges zugleich die Par­tei­en des Arbeits­ver­tra­ges sind.
  • Ist das nicht der Fall, muss der vor­he­ri­ge Arbeits­ver­trag aus­drück­lich und damit schrift­lich gekün­digt wer­den. Er endet nicht auto­ma­tisch mit Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages.

Ent­schei­dend ist dabei nicht, ob die gleiche(n) Person(en) den Arbeits- bzw. Anstel­lungs­ver­trag unter­schrie­ben haben. Also z. B. der Vor­tand in Ver­tre­tung der Kon­zern-Mut­ter­­ge­sell­schaft und zugleich für die Toch­ter­ge­sell­schaft. Ent­schei­dend ist, mit wel­chem Ver­trags­part­ner (Gesell­schaft) die Ver­trä­ge abge­schlos­sen wer­den (vgl. Nr. 6/2011).

Bei­spiel: Der Mit­ar­bei­ter hat einen Arbeits­vertrag als Res­sort­lei­ter bei der Kon­zern-Mut­ter-AG. Er wird zum Geschäfts­füh­rer beru­fen. Den Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag schließt er mit der Toch­ter-GmbH ab. Fol­ge: Der alte Arbeits­ver­trag ist mit Abschluss des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges nicht auto­ma­tisch been­det. Schließt er aber den Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag mit der Mut­ter-AG ab, für die er dann als Geschäfts­füh­rer in der Toch­ter-GmbH tätig wird, endet der bestehen­de Arbeits­ver­trag automatisch.

Gehen Sie davon aus, dass die Justitiare/Berater in den Kon­zer­nen die­se neu Rechts­la­ge ab sofort umset­zen wer­den. Man wird dar­auf ach­ten, dass die sog. Unter­neh­mens­iden­ti­tät gege­ben ist. Recht­lich unan­greif­bar ist es, wenn die Kon­zern-Mut­ter den Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag abschließt und den Geschäfts­füh­rer dann in die Toch­ter-GmbH dele­giert. Für Alt-Ver­trä­ge gilt: Wur­den Sie als Ange­stell­ter zum Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter-GmbH bestellt und gekün­digt, lohnt es zu prü­fen, mit wel­chem Unter­neh­men der Arbeits- bzw. der Anstel­lungs­ver­trag abge­schlos­sen wur­de. In die­sem Fall sind Sie als Geschäfts­füh­rer u. U. vor dem sog. Hin­aus­kün­di­gen (zuletzt Nr. 43/2011) geschützt. Ihre Rech­te aus dem vor­ma­li­gen Arbeits­ver­trag bestehen wei­ter und sind in der Regel nur per Auf­he­bungs­ver­trag gegen eine ent­spre­chen­de Abfin­dungs­zah­lung aufzulösen.

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