Themen heute: Folgen der Finanzkrise für kleinere und mittelgroße Unternehmen + BAG verbessert Schutz für Fremd-Geschäftsführer + Geschäftsführer privat: Nutzen Sie den neuen Schadensfreiheits-Rabatt + Leiharbeitnehmer zählen mit bei Informationspflichten + GmbH-Kauf: Pensionsrückstellungen sind AK + Keine Chance gegen teure 1%-Regelung + BMF-Schreiben zur Mindesbesteuerung + BISS …
43. KW 2011
Freitag, 28.10.2011
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
langsam aber sicher schlagen die langfristigen Folgen die Finanzkrise durch bis zu den Unternehmen der Realwirtschaft. So konnte die Liquiditätskrise der Banken nur abgemildert werden, indem von den Zentralbanken in den USA und in Europa neues Geld in den Wirtschaftskreislauf gepumpt wurde. Folge: Die gestiegene Geldmenge führt mittel- und langfristig zwangsläufig zu einem mehr an Inflation. Im EU-Raum wird der Stabilitätswert von 2 % unterdessen seit Monaten regelmäßig überschritten. In Großbritannien gab es im September bereits eine Teuerungsrate von alarmierenden 5,2 %.
Jetzt ist zusätzlich absehbar, dass die geplante Entschuldung Griechenlands zu weiteren Liquiditätsproblemen bei den europäischen Banken führen wird. Für alle Bankkunden und auch für die Realwirtschaft wird es damit kurz- und mittelfristig zu deutlich schlechteren Finanzierungsbedingungen kommen. Stellen Sie sich darauf ein,
- dass bankfinanzierte Investitionen in den nächsten Jahren erheblich teurer werden. Gehen Sie davon aus, dass die Zinsen für gewerbliche Kredite schnell um bis zu 3 Prozentpunkte teurer werden.
- Finanzieren Sie langfristige Investitionen grundsätzlich nur mit Umschuldungsoptionen, damit Sie bei schwankenden Zinsen reagieren können.
- Nutzen Sie alle Möglichkeiten, das Eigenkapital der Firma zu stärken (Umwandlung von Rücklagen, Aufnahme neuer Gesellschafter, stille Beteiligungen). Unternehmen mit einer hohen EK-Quote haben ein erheblich geringeres Insolvenzrisiko.
Kleinere und mittlere Unternehmen müssen beim Liquiditätsmanagement optimieren. Unbedingt vermieden werden sollten ungeplante Überziehungen. Außenstände müssen noch konsequenter verfolgt werden.
Bundesarbeitsgericht verbessert Schutz für Fremd-Geschäftsführer
Ein wichtiges neues Urteil zum Schutz des Fremd-Geschäftsführers kommt jetzt vom Bundesarbeitsgericht (BAG). Dabei geht es um die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer (kurzfristig) zum Geschäftsführer bestellt wird, um ihn anschließend einfacher kündigen zu können – eine Praxis, die gelegentlich in Konzern-Gesellschaften praktiziert wird.
Achtung: Wird der Arbeitnehmer unter Beibehaltung seines bisherigen Arbeitsvertrages zum Geschäftsführer bestellt (also kein ausdrücklicher Geschäftsführer-Anstellungsvertrag abgeschlossen), bleibt es bei einer Abberufung vom Geschäftsführer-Amt bei der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (BAG, Beschluss vom 23.8.2011, 10 AZB 51/10). Vorteil für den früheren Arbeitnehmer: Es gilt das Arbeitsrecht mit den entsprechenden Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer. Damit ist es z. B. einfacher, eine Kündigung abzuwehren bzw. einen Abfindungsanspruch durchzusetzen.
Für die Praxis: Anders liegt der Fall, wenn mit der Bestellung des Arbeitnehmers zum Geschäftsführer ausdrücklich ein neuer Anstellungsvertrag abgeschlossen wird. Nach gängiger Rechtsprechung gilt dann der bisherige Arbeitsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen für aufgelöst. Es sei denn, im Anstellungsvertrag wird vereinbart: „Mit Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seine bis zur Berufung zum Geschäftsführer ausgeübte Tätigkeit zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom <DATUM>“. Hat der zum Geschäftsführer bestellte Arbeitnehmer den Eindruck, dass die Bestellung nur erfolgt, um ihn leichter kündigen zu können, sollte er die oben genannte Klausel in seinen Anstellungsvertrag aufnehmen oder darauf bestehen, dass er weiterhin auf der Grundlage seines bestehenden Arbeitsvertrages als Geschäftsführer tätig wird.
Geschäftsführer privat: Nutzen Sie die neue Schadensfreiheitsklasse
Die Kfz-Versicherer haben für 2012 zum Teil erhebliche Beitragserhöhungen angekündigt. Wichtig: Noch bis zum 30.11.2011 können Sie Ihre Kfz-Versicherung kündigen und zu einem günstigeren Anbieter wechseln. Einige Versicherer bieten für 2012 neue Schadensfreiheits-Rabatte. Besonders für Fahrer, die seit langem ohne Schadensfall unterwegs sind, bieten sich damit gute Ersparnismöglichkeiten.
Eine gute und ausführliche Marktübersicht bietet dazu die Stiftung Warentest unter https://www.test.de/ > Tests + Themen > Auto + Verkehr. Gegen eine geringe Gebühr (16 €) erhalten Sie für Ihr Fahrzeug und Ihre spezielle Versicherungssituation eine Auswertung aus insgesamt 152 Angeboten von 73 Versicherungen.
Leiharbeitnehmer zählen mit
Alle Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate im Betrieb beschäftigt sind, zählen bei der Ermittlung des kritischen Schwellenwertes für die Anzahl der Beschäftigten mit. Müssen Sie zum Beispiel bei einer Betriebsänderung mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln (bei mehr als 20 Arbeitnehmern), zählen nicht nur die fest angestellten, sondern auch die Leiharbeiter. Unterlassen Sie die Anhörung fälschlicherweise, haben laut Bundesarbeitsgericht (BAG) gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Interessenausgleich. Im Klartext: Sie müssen für jeden Fall damit rechnen, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine Abfindung durchsetzen kann (BAG, Urteil vom 18.10.2011, 1 AZR 335/10).
Für die Praxis: Verrechnen Sie sich hier, kann eine Kündigung wegen einer Betriebsänderung teuer für Sie werden. U. U. ist es also besser, die Betriebsänderung erst dann durchzuführen, wenn die Verträge mit den Leiharbeitnehmern ausgelaufen sind.
Finanzamt muss Pensionsrückstellungen zu Anschaffungskosten berücksichtigen
Übernimmt eine GmbH einen Betrieb inkl. der Pensionsverpflichtungen für die Arbeitnehmer bzw. den Geschäftsführer, darf das Finanzamt bei der Verrechnung mit dem Kaufpreis nicht den (geringeren) Teilwert (gemäß § 6a Abs. 3 EStG) ansetzen. Vielmehr muss das Finanzamt die tatsächlichen Anschaffungskosten berücksichtigen. Auf keinen Fall kommt es jedoch zu einer zusätzlichen steuerpflichtigen Gewinnerhöhung (FG Münster, Urteil 15.6.2011, 9 K 1292/07 K).
Für die Praxis: Das FG Münster hat in dieser Sache ausdrücklich Revision zugelassen. Begründung: Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung und sollte vor dem BFH abschließend verhandelt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden in die Revision gehen werden. Solange besteht in vergleichbaren Fällen das Risiko von Zusatzsteuern. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Keine Chance gegen 1%-Regelung
Geschäftsführer, die regelmäßig einen Jahreswagen oder einen gebrauchten Pkw kaufen oder leasen, sind steuerlich gegenüber einem Neuwagenbesitzer benachteiligt, weil Sie den geltwerten Vorteil für die Privatnutzung nach der 1%-Methode versteuern müssen. Bemessungsgrundlage ist auch hier der Listenpreis des Neuwagens. Die Klage eines Geschäftsführers, der diese Regelung jetzt gerichtlich auf Zulässig- bzw. Verfassungsmäßigkeit prüfen ließ, blieb allerdings ohne Erfolg. Laut Finanzgericht (FG) Niedersachsen ist diese Besteuerungspraxis nicht zu beanstanden (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.9.2011, 9 K 394/10).
Für die Praxis: Die teure Besteuerung nach der 1%-Methode lässt sich nur vermeiden, wenn der Geschäftsführer den Wagen ausschließlich für geschäftliche Zecke nutzt. Das muss vertraglich so vereinbart sein und er muss das glaubhaft belegen können, dass eine private Nutzung ausgeschlossen ist (zusätzliches Privatfahrzeug im Haushalt).
BMF klärt Zweifelfragen zur Mindestbesteuerung
Die Mindestbesteuerung führt laut BFH zu einer unzulässigen Steuerbelastung, wenn ein Verlustabzug ohnehin nicht mehr möglich ist, z. B. bei Auflösung der Gesellschaft oder im Todesfall. Das BMF hat jetzt klargestellt, dass in diesen Fällen eine Besteuerung nicht durchgeführt wird (BMF-Schreiben vom 19.10.2011, IV C 2 – S 2741/10/10002).
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
BISS > Die Wirtschaftssatire > https://www.gmbh-gf.de/biss/