Dass die Finanzbehörden bei der Gehaltserhöhung für den Geschäftsführer ganz genau hinschauen ist bekannt. Formmängel (fehlender Gesellschafter-Beschluss, keine eindeutige Bemessungsgrundlage) führen beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung mit entsprechenden Steuerfolgen. Der Bundesgerichtshof hat einen Fall entschieden, …
der den Finanzbehörden nicht gefallen dürfte. Es gilt: Der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH & Co. KG kann alleine über seine Gehaltserhöhung bestimmen – und zwar auch dann, wenn er laut dem GmbH-Gesellschaftsvertrag NICHT vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit ist (BGH, Urteil vom 15.3.2016, II ZR 114/15).