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Volkelt-Briefe

Neues Urteil: Gehaltserhöhung des Geschäftsführers

Dass die Finanz­be­hör­den bei der Gehalts­er­hö­hung für den Geschäfts­füh­rer ganz genau hin­schau­en ist bekannt. Form­mängel (feh­len­der Gesell­schaf­ter-Beschluss, kei­ne ein­deu­ti­ge Bemes­sungs­grund­la­ge) füh­ren beim Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung mit ent­spre­chen­den Steu­er­fol­gen. Der Bun­des­ge­richts­hof hat einen Fall entschieden, … 

der den Finanz­be­hör­den nicht gefal­len dürf­te. Es gilt: Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer der GmbH & Co. KG kann allei­ne über sei­ne Gehalts­er­hö­hung bestim­men – und zwar auch dann, wenn er laut dem GmbH-Gesell­schafts­ver­trag NICHT vom Ver­bot des Selbstkontra­hierens (§ 181 BGB) befreit ist (BGH, Urteil vom 15.3.2016, II ZR 114/15).

Den­noch sind Sie als (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer nicht nur in der GmbH & Co. KG son­dern auch in der Nur-GmbH/UG gut bera­ten, vor der nächs­ten Gehalts­er­hö­hung zu prü­fen, inwie­weit Sie von der Beschrän­kung des Selbst­kon­tra­hie­rens befreit sind (aus­drück­li­cher Hin­weis auf § 181 BGB im Gesell­schafts­ver­trag oder als geson­der­ter Beschluss der Gesell­schaf­ter, der zum Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist). Dann sind Sie auf jeden Fall gegen­über dem Finanz­amt aus dem Schnei­der. Haben Sie den Gesell­schafts­ver­trag nicht zur Hand, kön­nen Sie ihren GmbH-Gesell­schafts­­­ver­trag – nach Regis­trie­rung – im zen­tra­len elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter unter www.handelsregister.de einsehen.

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