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Volkelt-Briefe

CMS: Die wichtigsten Compliance-Vorgaben für Marketing und Vertrieb

Neben den all­ge­mei­nen Vor­ga­ben (vgl. Nr. 28/2016) für alle Mit­ar­bei­ter des Unter­neh­mens, ist es wich­tig, beson­de­re Leit­li­ni­en für die ein­zel­nen Berei­che vor­zu­ge­ben. Ver­wei­sen Sie dabei auf die spe­zi­el­len zusätz­li­chen gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, die dort im Arbeits­pro­zess beach­tet wer­den müs­sen. Das betrifft auch die Berei­che Mar­ke­ting und Ver­trieb. Da hier in der Regel vie­le Außen­kon­tak­te ent­ste­hen und das Unter­neh­men „im öffent­li­chen Raum“ statt­fin­det, ist es wich­tig kei­ne Angriffs­flä­chen zu bie­ten. In der Pra­xis des klei­ne­ren Unter­neh­mens sind das 5 Regelungspunkte: …

  • Ver­pflich­tun­gen im Umgang mit Kun­den und Geschäfts­part­nern: Wei­sen Sie Ihre Mit­ar­bei­ter mit exter­nen Kon­tak­ten expli­zit dar­auf hin, dass Sie einen jeder­zeit kor­rek­ten, fai­ren und höf­li­chen Umgang mit Kun­den und Geschäfts­part­nern erwarten
  • Ver­pflich­tung zur Ein­hal­tung wett­be­werbs­recht­li­cher Vor­schrif­ten: Das sind in der Regel die Vor­schrif­ten über Prei­se (Preis­AngG), Vor­ga­ben für die Wer­bung (UWG), Anga­ben auf Geschäfts­brie­fen (§ 35a GmbHG), Ver­weis auf Wider­rufs­rech­te (TMG) und der Hin­weis auf die gel­ten­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB).
  • Anzei­ge­pflicht für unan­stän­di­ge Ange­bo­te: Wei­sen Sie Ihre Mit­ar­bei­ter dar­auf hin, dass Geschäfts-unüb­lich Ange­bo­te der vor­ge­setz­ten Stel­le ange­zeigt wer­den. Das sind z. B. Ange­bo­te für Schmier­gel­der, Ein­la­dun­gen für ansons­ten kos­ten­pflich­ti­ge Ange­bote (Rei­sen, Semi­na­re, Kon­zer­te, Sport-Events).
  • Gren­zen für Geschen­ke von Geschäfts­part­nern: Legen Sie Gren­zen fest, ab deren Wert Geschen­ke von Geschäfts­part­nern ange­zeigt wer­den müs­sen (z. B. ab 10 €) bzw. ab der Geschen­ke nicht ange­nom­men wer­den dür­fen (z. B. ab 35 €).
  • Ver­pflich­tung zur Ein­hal­tung von kar­tell­recht­li­chen Vor­ga­ben: Wei­sen Sie Ihre Mit­ar­bei­ter (Ver­trieb) aus­drück­lich dar­auf hin, dass die Preis- und Kon­di­tio­nen-Poli­tik des Unter­neh­mens Geschäfts­ge­heim­nis ist. Von den offi­zi­el­len Prei­sen abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen sind mit der Geschäfts­lei­tung abzusprechen.
Nicht immer reicht der Ver­stoß eines Mit­ar­bei­ters gegen gel­ten­des Recht für eine (frist­lo­se) Kün­di­gung. Wenn Sie die­se Com­pli­ance-Leit­li­ni­en in den Arbeits­ver­trä­gen der Mit­ar­bei­ter aus den Berei­chen Mar­ke­ting und Ver­trieb ver­ein­ba­ren, dann kann ein Ver­stoß vom Arbeits­ge­richt als eine Ver­let­zung der Neben­pflich­ten aus dem Arbeits­ver­trag für eine ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gung aus­rei­chen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Beauf­tra­gen Sie Ihren Rechts­be­ra­ter beim nächs­ten Ver­trags-Upgrade, ent­spre­chen­de For­mu­lie­run­gen zu den 5 oben genann­ten Punk­ten einzuarbeiten.

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