Kategorien
Volkelt-Briefe

Neue Vorgaben für Impressum auf der GmbH-Homepage

Laut Tele­me­di­en­ge­setz (TMG) müs­sen Sie im Impres­sum neben einer E‑Mail-Adres­se zusätz­lich eine Tele­fon-Num­mer zur Kon­takt­auf­nah­me anbie­ten. Dazu gibt es ein neu­es Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt. Danach gilt: … Die Impres­sums­an­ga­ben sind nicht kor­rekt erfüllt, wenn Sie dazu eine sog. Mehr­wert-Tele­fon­num­mer ange­ben, die kos­ten­pflich­ti­ge Gebüh­ren für den Anru­fer ver­ur­sacht. Und zwar immer dann, wenn die fäl­li­gen Kos­ten an der Ober­gren­ze des zuläs­si­gen Bereichs lie­gen (hier: 2,99 EUR pro Minu­te für Anru­fe aus dem Mobil­funk­netz) (OLG Frank­furt, Urteil vom 2.10.2014, 6 U 219/13).

Wie immer bei Impres­sums-Feh­lern soll­ten Sie es nicht auf eine (gebüh­ren­pflich­ti­ge) Abmah­nung mit Unter­las­sungs­er­klä­rung ankom­men las­sen. Bes­ser ist es, wenn Sie eine „gefähr­de­te“ Tele­fon-Num­mer her­aus­neh­men und durch eine seriö­se Num­mer erset­zen. Am bes­ten prü­fen Sie als Geschäfts­füh­rer selbst in Ihrem GmbH-Impres­sum, ob der ver­ant­wort­li­che Mit­ar­bei­ter die recht­li­chen Vor­ga­ben kennt bzw. bereits umge­setzt hat.

Schreibe einen Kommentar