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Volkelt-Briefe

Weihnachtsgeld: Nutzen Sie „Vorbehalt“ und „Rückzahlungsklausel“

Vie­le Geschäfts­füh­rer unter­hal­ten sich in den nächs­ten Wochen mit ihren Mit­ar­bei­tern über die erreich­ten Zie­le in 2014 und über neue Ziel­ver­ein­ba­run­gen für 2015. Wur­den außer­ge­wöhn­li­che Leis­tun­gen erbracht, kann der Mit­ar­bei­ter auch eine außer­ge­wöhn­li­che Aner­ken­nung erwar­ten. So gibt es sicher­lich auch die­ses Jahr wie­der Mit­ar­bei­ter, die ein zusätz­li­ches Weih­nachts­geld anspre­chen. Beach­ten Sie fol­gen­de Rah­men­be­din­gun­gen bevor Sie Zusa­gen machen: …

  • Bie­ten Sie eine Zusatz-Zah­lung immer nur unter Vor­be­halt an. Ach­ten Sie dar­auf, dass der Vor­be­halt in einem per­sön­li­chen Anschrei­ben an den Arbeit­neh­mer schrift­lich fest­gestellt wird (For­mu­lie­rung: „Die Zah­lung des Weih­nachts­gelds stellt eine frei­wil­li­ge Leis­tung das. Ein Anspruch auf sie wird für die Zukunft nicht begrün­det. Dies gilt auch im Fall wie­der­hol­ter Zah­lung“) – vgl. z. B. Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) Urteil vom 30.7.2008, 10 AZR 606/07.
  • Gewäh­ren Sie eine Prä­mie von mehr als 100 € und bis zu einem Monats­ge­halt, dür­fen Sie eine Rück­zah­lungs­klau­sel ver­ein­ba­ren. Und zwar für den Fall, dass der Arbeit­neh­mer vor dem 31.3. des Fol­ge­jah­res ausscheidet.
  • Liegt die Gra­ti­fi­ka­ti­on zwi­schen einem und zwei Monats­ge­häl­tern, kann höchs­tens bis zum 30.6. des Fol­ge­jah­res eine Rück­zah­lungs­klau­sel wirk­sam ver­ein­bart werden.
  • Über­steigt die Gra­ti­fi­ka­ti­on 2 Monats­ge­häl­ter, ist es zuläs­sig, eine gestaf­fel­te Rück­zah­lung vor­zu­se­hen. Hier­nach kann ver­ein­bart wer­den, dass der Arbeit­neh­mer bei einem Aus­schei­den bis zum 31.3. ein­ein­halb Monats­be­zü­ge, bei einem Aus­schei­den bis zum 30.6. einen Monats­be­zug und bei einem Aus­schei­den bis zum 30.9. einen hal­ben Monats­be­zug zurück­zah­len muss. Eine län­ge­re Bin­dung kann auch bei höhe­ren Gra­ti­fi­ka­tio­nen nicht wirk­sam ver­ein­bart werden.
Auf die­se ein­schrän­ken­den Bedin­gun­gen soll­ten Sie Ihre Mit­ar­bei­ter bereits im Mit­ar­bei­ter-Gespräch hin­wei­sen. Damit ver­hin­dern Sie, dass die ein­schrän­ken­de Ver­trags­for­mu­lie­rung zu einem Ver­trau­ens­ver­lust führt.

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