Laut Telemediengesetz (TMG) müssen Sie im Impressum neben einer E‑Mail-Adresse zusätzlich eine Telefon-Nummer zur Kontaktaufnahme anbieten. Dazu gibt es ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt. Danach gilt: … Die Impressumsangaben sind nicht korrekt erfüllt, wenn Sie dazu eine sog. Mehrwert-Telefonnummer angeben, die kostenpflichtige Gebühren für den Anrufer verursacht. Und zwar immer dann, wenn die fälligen Kosten an der Obergrenze des zulässigen Bereichs liegen (hier: 2,99 EUR pro Minute für Anrufe aus dem Mobilfunknetz) (OLG Frankfurt, Urteil vom 2.10.2014, 6 U 219/13).
Wie immer bei Impressums-Fehlern sollten Sie es nicht auf eine (gebührenpflichtige) Abmahnung mit Unterlassungserklärung ankommen lassen. Besser ist es, wenn Sie eine „gefährdete“ Telefon-Nummer herausnehmen und durch eine seriöse Nummer ersetzen. Am besten prüfen Sie als Geschäftsführer selbst in Ihrem GmbH-Impressum, ob der verantwortliche Mitarbeiter die rechtlichen Vorgaben kennt bzw. bereits umgesetzt hat.