GmbH-Gesellschafter, die in der GmbH (nicht als Geschäftsführer, sondern als Arbeitnehmer) mitarbeiten, müssen ab sofort in der wirtschaftlichen Krise der GmbH aufpassen. Nach einem neuen Grundsatzurteil Bundesarbeitsgericht (BAG) wird der Verzicht auf Gehalt wie ein Gesellschafter-Darlehen gewertet.
Folge: …Im Falle einer Insolvenz gehört die Forderung auf ausstehendes Gehalt dann nur noch zu den nachrangigen Forderungen. In der Regel müssen Sie davon ausgehen, dass für nachrangige Forderungen – wenn überhaupt – meist nur eine geringe Quote übrig bleibt. Für den mitarbeitenden Gesellschafter (Ehegatte, Kinder, guter Angestellter) bedeutet das: Das Gehalt ist weg (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.3.2014, 6 AZR 204/12).
Danach müssen Sie beachten, dass die Finanzbehörden für den Gesellschafter-Geschäftsführer und für den mitarbeitenden Gesellschafter unterschiedliche steuerliche Maßstäbe anlegen werden. Vom Gesellschafter-Geschäftsführer erwartet das Finanzamt, dass Sie bei längerer GmbH-Krise Ihr Gehalt kürzen. Tun Sie das nicht, droht für die „überhöhte“ Gehaltszahlung zusätzlich eine Steuernachzahlung aus verdeckter Gewinnausschüttung. Beim mitarbeitenden Gesellschafter ist das nicht so. Er darf auch in der Krise das volle Gehalt weiter beziehen, ohne dass dies steuerlich nachteilige Folgen hat.