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Volkelt-Briefe

Steuerprüfer: Kein Pardon bei Mietminderung für den Geschäftsführer

Ist der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zugleich Mie­ter der GmbH, müs­sen Sie auf­pas­sen: Die Mie­te muss „ange­mes­sen“ sein, sonst berech­net das Finanz­amt den Miet­zu­schuss als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Wenn der Prü­fer dann meh­re­re Jah­re nach­prüft, …kann schnell eine grö­ße­re Steu­er­nach­zah­lung fäl­lig wer­den. Das Finanz­ge­richt Köln hat eben noch­mals die Kri­te­ri­en bestä­tigt, die für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gel­ten. Danach muss die Mie­te nach der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te berech­net wer­den plus einem ange­mes­se­nen Gewinn­auf­schlag (FG Köln, Urteil vom 13.3.2014, 10 K 2606/12).

Ach­tung: Hat die Woh­nung Son­der­aus­stat­tun­gen (Schwimm­bad, Sau­na, hoch­wer­ti­ge Aus­stat­tung, Mai­so­nette, Dach­ter­ras­se usw.), ver­langt das Finanz­amt, dass Sie die Kos­ten­mie­te inklu­si­ve Kapi­tal­ver­zin­sung zur Berech­nungs­grund­la­ge machen. Das – so das Finanz­ge­richt – ergibt sich aus der bis­he­ri­gen BFH-Recht­spre­chung für den GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer und ist auch nicht wei­ter zu bean­stan­den (vgl. dazu BFH, Urteil vom 17.11.2004, I R 56/03). Zu einer Ände­rung der Recht­spre­chung durch eine erneu­te BFH-Ent­schei­dung wird es also nicht kommen.

Das Urteil betrifft alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die in der GmbH-Immo­bi­lie woh­nen. In der Regel müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass das Finanz­amt „Son­der­austat­tun­gen“ unter­stellt, sobald es sich nicht mehr um eine gewöhn­li­che Miet­woh­nung han­delt (Ach­tung bei: Ein­fa­mi­li­en­haus; Appar­te­ment, das genau auf die Bedürf­nis­se der Mie­ter zuge­schnit­ten ist). Dann soll­ten Sie die Kos­ten­mie­te plus ange­mes­se­ner Kapi­tal­ver­zin­sung für die Berech­nung der Mie­te anset­zen. Auch dann, wenn nicht Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, son­dern Ihr Ehe­gat­te Mie­ter der Woh­nung ist. Die­se Rechts­la­ge muss in der Pra­xis auch für nahe Ange­hö­ri­ge des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers berück­sich­tigt wer­den. Geht es um eine gewöhn­li­che Woh­nung, kön­nen Sie die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te ansetzen.

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