Ab 2015 wird der flächendeckende Mindestlohn kommen. Es gibt nur wenige Ausnahmen (vgl. Nr. 2/2014). Für viele Branchen gilt es jetzt schon, Ausweichmodelle zu entwickeln. Verstöße werden teuer (geplant: Bußgeld bis 500.000 €) und können sogar bis ins Privatvermögen des Geschäftsführers durchgesetzt werden. Hier sollten Sie also frühzeitig planen. Gehen Sie davon aus, dass es zu einem Run auf Alternativen kommt und Sie u. U. keine Ersatzkräfte oder externe Dienstleister mit freien Kapazitäten mehr finden. Im Einzelnen: …
- Mini-Jobber: Bei den 450 € – Kräften müssen Sie sicherstellen, dass die zulässige Stundenzahl nicht überschritten wird (ca. 50 Stunden), damit es nicht zu einer Bezahlung unter dem Mindestlohn kommt. Gehen Sie davon aus, dass die Arbeitnehmer nachrechnen und den Mindestlohn einfordern werden. Umgekehrt: Der Prüfer will Arbeitspläne und Stundenbelege einsehen.
- Geringfügig Beschäftigte/Midi-Jobber: Zu Problemen wird es bei den geringfügig Beschäftigten (451 – 800 €) kommen, wenn der Gesetzgeber bei der Abgabenlast nicht noch korrigiert. Diese Mitarbeiter werden überlegen, ob es für sie nicht günstiger ist, in einen 450-€-Job zu wechseln. Um damit verbundene Stundenausfälle zu kompensieren, müssten Sie zusätzliche Arbeitskräfte einstellen. Hier ist aber das letzte Wort noch nicht gesprochen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
- Arbeitsverträge mit leistungsbezogener Bezahlung: Für Mitarbeiter mit leistungsabhängiger Vergütung (z. B. nach Stückzahl, Qualitätskriterien, Umsatz usw.) müssen Sie sicherstellen, dass der Mindestlohn erreicht wird. Setzen Sie den leistungsbezogenen Vergütungsbestandteil so an, dass er auf jeden Fall vom Mitarbeiter erreicht werden kann. Ggf. müssen Sie die Arbeitsverträge per Änderungskündigung anpassen. Prüfen Sie dabei, ob Sie dann gleich auch zusätzliche Vereinbarungen in den Vertrag aufnehmen wollen, z. B. zur Internet-Nutzung, zum Firmenwagen usw..
- Outsourcing an Freiberufler und Selbständige: Zu prüfen ist, ob Sie Aufgaben und Funktionen an Selbständige vergeben können. Hier können Sie – unabhängig vom Stundenlohn – einzelne Projekte vergeben oder bestimmte Aufgaben zu festen Vertragskonditionen auslagern. In Frage kommen hier: Werbung (Erstellen von Werbeunterlagen, Durchführen von Werbeaktionen), IT + Internet (Software-Entwicklung, Betreuung, Aktualisierung), Rechnungswesen (Buchhaltung, Lohnbuchhaltung), Personalwesen (Ausschreibung, Bewerberauswahl) usw.. Beachten Sie hierzu die geplanten gesetzlichen Regelungen zu Werkverträgen und Leiharbeit (vgl. Nr. 2/2014).
- Praktikanten: Hier gibt es keine Ausnahmeregelung. Für Praktikanten, die über einen Schnupperkurs hinaus beschäftigt werden und über 18 Jahre alt sind, gilt der Mindestlohn.
- Beschäftigung von Aushilfen unter 18 Jahren: Aushilfstätigkeiten, die von Jugendlichen bis 18 Jahren geleistet werden, sind vom Mindestlohn ausgenommen. Hier müssen Sie aber die übrigen Voraussetzungen für Schülerarbeit beachten (vgl. dazu Nr. 27/2012).
Sie müssen davon ausgehen, dass die Zollprüfer genau hinschauen werden. Das betrifft auch den Nachweis über die Arbeitszeiten (Arbeitspläne, Zeiterfassung, Überstunden). Die Behörden werden von Ihnen als Arbeitgeber Nachweise verlangen und ggf. Schätzungen durchführen. Dazu kommen intensive Mitarbeiterbefragungen durch geschultes Personal des Zolls, die gezielt nach Verstößen und Umgehungsstrategien forschen.
Viele Detailfragen rund um den Mindestlohn sind noch nicht geklärt. Dazu gibt es für zahlreiche Branchen Übergangsregelungen und Sonderbestimmungen (bis 1.1.2017). Dennoch: Unternehmen, die mit vielen weniger qualifizierten Mitarbeitern und Aushilfen tätig sind, müssen sich darauf einstellen, dass es kaum Möglichkeiten gibt, die steigenden Lohnkosten aufzufangen. Die Mitarbeiter werden das so einfordern.