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Volkelt-Briefe

Minderheits-Gesellschafter: Wie komme ich an meinen Gewinn?

Ich bin an einer GmbH betei­ligt! Vom Gewinn habe ich bis­her noch nichts gese­hen!“. So die Kla­ge eines Gesell­schaf­ters, der eine Min­der­heits­be­tei­li­gung an einer GmbH besitzt, deren Geschi­cke aber vom beherr­schen­den Gesell­schaf­ter gelenkt wer­den. Wel­che Rech­te hat der Gesell­schaf­ter und wie kann er die­se durchsetzen?

Die Rechts­la­ge: Grund­sätz­lich haben die Gesell­schaf­ter Anspruch auf den von der GmbH erwirt­schaf­te­ten Gewinn – so wie er sich nach den GoB und han­dels­recht­li­chen Vor­schrif­ten ergibt. Die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen auf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung den Jah­res­ab­schluss und über die Ver­wen­dung des Ergeb­nis­ses. Den Gesell­schaf­tern bleibt es dabei über­las­sen, ob der Gewinn unter den Gesell­schaf­tern ver­teilt wer­den soll oder ob aus dem Gewinn Rück­la­gen zum Ver­bleib in der GmbH gebil­det wer­den sol­len. Im Ein­zel­nen ist gesetz­lich fest­ge­legt (§ 29 GmbH-Gesetz):

    • Die Gesell­schaf­ter haben Anspruch auf den Jah­res­über­schuss zuzüg­lich eines Gewinn- und abzüg­lich eines Ver­lust­vor­tra­ges, soweit der sich erge­ben­de Betrag nicht (nach Gesetz oder Gesell­schafts­ver­trag, durch Beschluss nach § 29 Abs. 2 GmbHG oder als zusätz­li­cher Auf­wand auf Grund des Beschlus­ses über die Ver­wen­dung des Ergeb­nis­ses) von der Ver­tei­lung unter die Gesell­schaf­ter aus­ge­schlos­sen ist.
    • Im Beschluss über die Ver­wen­dung des Ergeb­nis­ses kön­nen die Gesell­schaf­ter, wenn der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt, Beträ­ge in Gewinn­rück­la­gen ein­stel­len oder als Gewinn vor­tra­gen. Die Ver­tei­lung erfolgt nach dem Ver­hält­nis der Geschäfts­an­tei­le. Im Gesell­schafts­ver­trag kann ein ande­rer Maß­stab der Ver­tei­lung fest­ge­setzt werden.
    • Die Gesell­schaf­ter kön­nen mit Zustim­mung des Auf­sichts­rats oder der Gesell­schaf­ter den Eigen­ka­pi­tal­an­teil von Wert­auf­ho­lun­gen bei Vermögens­gegenständen des Anla­ge- und Umlauf­ver­mö­gens und von bei der steu­er­recht­li­chen Gewinn­ermitt­lung gebil­de­ten Pas­siv­pos­ten, die nicht als Son­der­pos­ten mit Rück­la­ge­an­teil aus­ge­wie­sen wer­den dür­fen, in ande­re Gewinn­rück­la­gen einstellen.

Der zur Aus­schüt­tung bestimm­te Gewinn wird nach dem Ver­hält­nis der Geschäfts­an­tei­le, also des Nenn­be­tra­ges der Stamm­ein­la­gen, auf die Gesell­schaf­ter ver­teilt. Von der GmbH gehal­te­ne Antei­le wer­den bei der Ver­tei­lung des Gewin­nes nicht berück­sich­tigt. Im Gesell­schafts­ver­trag kann auch ein ande­rer Ver­tei­lungs­schlüs­sel ver­ein­bart wer­den. Der Gewinn­an­spruch des ein­zel­nen Gesell­schaf­ters ent­steht mit dem Gewinn­ver­tei­lungs­be­schluss. Jeder Gesell­schaf­ter hat einen gericht­lich durch­setzbaren Anspruch auf Beschluss­fas­sung. Nur wenn sich nach­träg­lich her­aus­stellt, dass kei­ne aus­schüt­tungs­fä­hi­ge Mas­se vor­han­den ist oder eine Aus­schüt­tung gegen die Kapitalerhaltungs­vorschrift ver­sto­ßen wür­de, darf die Gesell­schaft die Aus­zah­lung nicht leis­ten. Haben Sie Zwei­fel an der Rich­tig­keit der Gewinn­ermitt­lung, soll­ten Sie einen unab­hän­gi­gen Bera­ter mit der Bilanz­prü­fung beauftragen.

Geht es von der Gewinn­ermitt­lung bis zum Gewinn­ver­wen­dungs­be­schluss Alles kor­rekt zu, hat der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter kei­ne Mög­lich­keit, die Aus­schüt­tung des Gewinns durch­zu­set­zen. Ein­zi­ge rea­lis­ti­sche Mög­lich­keit: Sie ver­kau­fen Ihren GmbH-Anteil an den beherr­schen­den Gesell­schaf­ter. Die Gewinn­rück­la­gen flie­ßen in der Regel in die Wert­ermitt­lung des GmbH-Anteils ein. Für den aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter ist das zumin­dest eine Mög­lich­keit, die stil­len Reser­ven zu akti­vie­ren und in bares Ver­mö­gen umzu­set­zen. Wich­tig ist, dass Sie einen Pro­fi für Unter­neh­mens­be­wer­tung ein­schal­ten. Dann ist sicher­ge­stellt, dass Sie einen rea­lis­ti­schen Ver­kaufs­er­lös erzie­len können.

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