„Ich bin an einer GmbH beteiligt! Vom Gewinn habe ich bisher noch nichts gesehen!“. So die Klage eines Gesellschafters, der eine Minderheitsbeteiligung an einer GmbH besitzt, deren Geschicke aber vom beherrschenden Gesellschafter gelenkt werden. Welche Rechte hat der Gesellschafter und wie kann er diese durchsetzen?
Die Rechtslage: Grundsätzlich haben die Gesellschafter Anspruch auf den von der GmbH erwirtschafteten Gewinn – so wie er sich nach den GoB und handelsrechtlichen Vorschriften ergibt. Die Gesellschafter beschließen auf der Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss und über die Verwendung des Ergebnisses. Den Gesellschaftern bleibt es dabei überlassen, ob der Gewinn unter den Gesellschaftern verteilt werden soll oder ob aus dem Gewinn Rücklagen zum Verbleib in der GmbH gebildet werden sollen. Im Einzelnen ist gesetzlich festgelegt (§ 29 GmbH-Gesetz):
- Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinn- und abzüglich eines Verlustvortrages, soweit der sich ergebende Betrag nicht (nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss nach § 29 Abs. 2 GmbHG oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses) von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
- Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Die Verteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden.
- Die Gesellschafter können mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten, die nicht als Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in andere Gewinnrücklagen einstellen.
Der zur Ausschüttung bestimmte Gewinn wird nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, also des Nennbetrages der Stammeinlagen, auf die Gesellschafter verteilt. Von der GmbH gehaltene Anteile werden bei der Verteilung des Gewinnes nicht berücksichtigt. Im Gesellschaftsvertrag kann auch ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart werden. Der Gewinnanspruch des einzelnen Gesellschafters entsteht mit dem Gewinnverteilungsbeschluss. Jeder Gesellschafter hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Beschlussfassung. Nur wenn sich nachträglich herausstellt, dass keine ausschüttungsfähige Masse vorhanden ist oder eine Ausschüttung gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift verstoßen würde, darf die Gesellschaft die Auszahlung nicht leisten. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit der Gewinnermittlung, sollten Sie einen unabhängigen Berater mit der Bilanzprüfung beauftragen.