Nach EuGH-Rechtsprechung zählen Fremd-Geschäftsführer und Praktikanten bei der Mitarbeiterzahl mit. Beispiel: Hat die GmbH 18 fest angestellte Mitarbeiter, einen Fremd-Geschäftsführer und 2 Praktikanten, ergibt das 21 Mitarbeiter. Folge: Das Kündigungsschutzgesetz gilt. Dann muss das Unternehmen z. B. bei mehreren Kündigungen eine sog. Massenentlassungsanzeige. Unterlassen Sie das, sind die Kündigungen unwirksam (vgl. Nr. 32/2015). Für die Praxis ist wichtig: …
- Fremd-Geschäftsführer werden in Zukunft bei der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl im Sinne des Kündigungsschutz-Gesetzes mitgezählt (!) und
- bezahlte Praktikanten werden ebenfalls mitgerechnet. Auch dann, wenn der Praktikant z. B. im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme der BA tätig wird und nicht von Ihnen, sondern von der BA bezahlt wird.
Das Urteil des EuGH ist – da sind die Experten einig – auch auf das deutsche Arbeitsrecht anzuwenden. Gehen Sie davon aus, dass deutsche Arbeitsrichter ab sofort in diesem Sinne „zählen“ werden (EuGH, Urteil vom 9.7.2015, C‑229/14).