Misslingt der Versuch eines inländischen Unternehmen (Konzerngesellschaft, AG, GmbH) im EU-Ausland (hier: Belgien) mit einer Tochtergesellschaft, einer zusätzlichen Betriebsstätte oder einer Zweigneiderlassung geschäftlich tätig zu werden, müssen die deutschen Finanzbehörden …
den gesamten Verlust verrechnen. Laut Finanzgericht Köln ergibt sich das zum einen aus dem Prinzip der Niederlassungsfreiheit in Europa und dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach in- und ausländische Aktivitäten in Europa gleich behandelt werden müssen. Hier also im Steuerrecht bei der Verlustverrechnung (FG Köln, Urteil vom 13.3.2013, 10 K 2067/12).
Für die Praxis: Das FG Köln orientiert sich an einem Urteil des EuGH vom 21.2.2013 (C‑123/11. Finale Auslandsverluste können bei der Muttergesellschaft steuerlich anerkannt und verrechnet werden.