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Volkelt-Briefe

Körperschaftsteuer: Deutsche Finanzämter müssen finale Verluste auf die KSt anrechnen

Miss­lingt der Ver­such eines inlän­di­schen Unter­neh­men (Kon­zern­ge­sell­schaft, AG, GmbH) im EU-Aus­land (hier: Bel­gi­en) mit einer Toch­ter­ge­sell­schaft, einer zusätz­li­chen Betriebs­stät­te oder einer Zweig­n­ei­der­las­sung geschäft­lich tätig zu wer­den, müs­sen die deut­schen Finanzbehörden …

den gesam­ten Ver­lust ver­rech­nen. Laut Finanz­ge­richt Köln ergibt sich das zum einen aus dem Prin­zip der Nie­der­las­sungs­frei­heit in Euro­pa und dem Gleich­be­hand­lungs­grund­satz, wonach in- und aus­län­di­sche Akti­vi­tä­ten in Euro­pa gleich behan­delt wer­den müs­sen. Hier also im Steu­er­recht bei der Ver­lust­ver­rech­nung (FG Köln, Urteil vom 13.3.2013, 10 K 2067/12).

Für die Pra­xis: Das FG Köln ori­en­tiert sich an einem Urteil des EuGH vom 21.2.2013 (C‑123/11. Fina­le Aus­lands­ver­lus­te kön­nen bei der Mut­ter­ge­sell­schaft steu­er­lich aner­kannt und ver­rech­net werden.

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