Wie weit die staatlichen Regulierungen reichen, zeigen die Vorschriften zu den innerbetrieblichen Verrechnungspreisen bzw. der Gewinnabgrenzungs-Aufzeichnungsverordnung (vgl. Nr. 29/2017) für den steuerlichen Bereich. Aber auch die zunehmenden Regulierungen im Wettbewerbsrecht sind immer wieder Gegenstand unserer Berichterstattung. Jetzt …wirft das Branchenkartell der Automobilindustrie um VW, BMW und Daimler neue Fragen auf. Inwieweit sind Absprachen oder Vereinbarungen zwischen Unternehmen zulässig? Inwieweit begeben Sie sich bei solchen Absprachen in die Abhängigkeit von Dritten? Wie können Sie sich gegen den Vorwurf von Wettbewerbesverstößen schützen? Vorkehrungen sollten Sie treffen für
- institutionalisierte Branchentreffen (IHK-Interessengruppen, ERFA-Gruppen in Branchenverbänden, sonstige Projektgruppen),
- zwischen Unternehmen vereinbarten Projektgruppen (QM, FuE, Normen),
- Absprachen oder „abgestimmtes Verhalten“ im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen (Stichwort: Golfplatz)
- und sonstigen Plattformen für den Austausch von Preisen und Konditionen (Stichwort: Messegespräch, Kontakte auf Weiterbildungsveranstaltungen).
In allen Branchen wird über Preise und Konditionen (auch: Preisbindung) gesprochen. Es gibt keine klare Grenzlinie zwischen zulässigem, gerade noch zulässigem und strafbelegtem Verhalten. Mit der Kronzeugenregelung haben die Wettbewerbsbehörden ein wirksames Instrument zur Kontrolle der Marktteilnehmer eingeführt. Darin liegt auch für Sie als Unternehmen das größte Risiko. Dabei müssen Sie nicht nur eine Anzeige durch ein am „Kartell“ beteiligtes Unternehmen befürchten. Das Kartellamt setzt auch darauf, dass Anzeigen aus den eigenen Reihen kommen – also etwa von unzufriedenen Mitarbeiter oder Mitarbeitern aus Konkurrenzfirmen. Beim Automobil-Kartell muss man davon ausgehen, dass das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg und damit die zuständigen Kartellbehörden über die gemeinsame Projektgruppe „Abgaszentrum der deutschen Automobilindustrie“ (ADA) informiert war, diese gebilligt hat und die Entwicklungsarbeiten mit Landesmitteln gefördert wurden. Die Kartellverfahren wegen Preis- und Konditionenabsprachen sind größenunabhängig. Es geht also nicht darum, wie viel Marktmacht im Spiel ist oder zu wie viel Prozent die beteiligten Unternehmen den Markt beherrschen. Das ist nur interessant für Genehmigungen von Fusionen und Übernahmen.
Folgen einer Anzeige: Werden Sie von einem Wettbewerber, einem Mitarbeiter oder einem Mitarbeiter eines Konkurrenz-Unternehmens bei den Kartellbehörden angeschwärzt, müssen Sie damit rechnen, dass das amtliche Verfahren eröffnet wird und dass es einen Eintrag in das neu geschaffene Wettbewerbsregister gibt (vgl. Nr. 30/2017). Man wird davon ausgehen müssen, dass die Kartellbehörden diese öffentlichkeitswirksamen Vorgänge um die „Großen“ dazu nutzen werden, auch bei kleineren Vorfällen genauer hinzuschauen und gezielter vorzugehen, um so dem zuletzt angezweifeltem Stellenwert der Behörde neues Gewicht zu verleihen (vgl. Nr. 25/2017).