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Volkelt-Briefe

Kontrolle: Gesellschafter können Sonderprüfung veranlassen

Laut §§ 142 ff. Akti­en­ge­setz haben die Aktio­nä­re das Recht, bei unkla­ren Geschäfts­vor­gän­gen eine Son­der­prü­fung anzu­be­rau­men. Dage­gen bil­ligt GmbH-Gesetz den GmbH-Gesellschaftern …

zwar ein umfas­sen­des Recht auf Aus­kunft- und Ein­sicht in alle Unter­la­gen und Vor­gän­ge der GmbH zu (§ 51a GmbH-Gesetz). Ein Recht auf eine Son­der­prü­fung durch einen exter­nen Sach­ver­stän­di­gen gibt es aber nicht. Jetzt stellt das LG Fran­ken­thal klar: „Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung kann jeder­zeit einen Son­der­prü­fer bestel­len und dazu ggf. einen Ver­tre­ter beauf­tra­gen“ (Urteil vom 9.8.2012, 2 HKO 23/12). Wich­tig: Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hat in die­sem Fall kein Stimm­recht. Denn es geht ja gera­de dar­um, sei­ne Tätig­keit zu überprüfen.

Für die Pra­xis: Eine Son­der­prü­fung kann ver­langt wer­den, wenn Tat­sa­chen den Ver­dacht recht­fer­ti­gen, dass Unred­lich­kei­ten oder gro­be Rechts­ver­let­zun­gen vor­ge­kom­men sind. Die Son­der­prü­fung kann sich nur auf Vor­gän­ge bezie­hen, die nicht län­ger als 5 Jah­re zurück­lie­gen. Mög­lich ist auch eine bilan­zi­el­le Son­der­prü­fung, z. B. bei der Unter­be­wer­tung von Bilanz­pos­ten oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben im Anhang. Der Antrag auf Son­der­prü­fung der Bilanz muss spä­tes­tens 1 Monat nach Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses durch das zustän­di­ge Organ (Haupt­ver­samm­lung, Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung) von den Gesell­schaf­tern beschlos­sen werden.

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