Laut §§ 142 ff. Aktiengesetz haben die Aktionäre das Recht, bei unklaren Geschäftsvorgängen eine Sonderprüfung anzuberaumen. Dagegen billigt GmbH-Gesetz den GmbH-Gesellschaftern …
zwar ein umfassendes Recht auf Auskunft- und Einsicht in alle Unterlagen und Vorgänge der GmbH zu (§ 51a GmbH-Gesetz). Ein Recht auf eine Sonderprüfung durch einen externen Sachverständigen gibt es aber nicht. Jetzt stellt das LG Frankenthal klar: „Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit einen Sonderprüfer bestellen und dazu ggf. einen Vertreter beauftragen“ (Urteil vom 9.8.2012, 2 HKO 23/12). Wichtig: Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat in diesem Fall kein Stimmrecht. Denn es geht ja gerade darum, seine Tätigkeit zu überprüfen.
Für die Praxis: Eine Sonderprüfung kann verlangt werden, wenn Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass Unredlichkeiten oder grobe Rechtsverletzungen vorgekommen sind. Die Sonderprüfung kann sich nur auf Vorgänge beziehen, die nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. Möglich ist auch eine bilanzielle Sonderprüfung, z. B. bei der Unterbewertung von Bilanzposten oder unvollständige Angaben im Anhang. Der Antrag auf Sonderprüfung der Bilanz muss spätestens 1 Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch das zuständige Organ (Hauptversammlung, Gesellschafterversammlung) von den Gesellschaftern beschlossen werden.