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Volkelt-Briefe

Kontrolle: Gesellschafter können Sonderprüfung veranlassen

Laut §§ 142 ff. Akti­en­ge­setz haben die Aktio­nä­re das Recht, bei unkla­ren Geschäfts­vor­gän­gen eine Son­der­prü­fung anzu­be­rau­men. Dage­gen bil­ligt GmbH-Gesetz den GmbH-Gesellschaftern …