Weil die Mitarbeiterin eines Unternehmens Informationen an einen offenen Cc-Verteiler verschickte, …
hat die Bayerische Datenschutzaufsicht ein Bußgeld verhängt. Begründung: Unerlaubte Nutzung von personenbezogenen Daten. Die Rechtslage: Personenbezogene Daten dürfen nur dann an Dritte übermittelt werden, wenn dazu die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
Für die Praxis: Im monierten Fall hatte die Mitarbeiterin versehentlich einen insgesamt 9‑seitigen E‑Mail-Verteiler nicht in das Bcc-Feld sondern für alle Empfänger sichtbar in das Cc-Feld eingestellt. Empfehlung: Versenden Sie E‑Mails an einen Verteiler mit anonymen, Ihnen nicht vertrauten Adressen, sollten Sie unbedingt den Bcc-Verteiler verwenden. Gehen Sie davon aus, dass diese Rechtsauffassung in allen Bundesländern so durchgesetzt wird, wenn einer der Empfänger dort Beschwerde einreicht. Informieren Sie die Marketing- und Vertriebs-Abteilung über die neue Rechtslage.